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art._3_anerkennungsverordnung

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art._3_anerkennungsverordnung [2026/07/19 17:04] – [Zu Nr. 5: „Flüchtling“] marcelart._3_anerkennungsverordnung [2026/07/19 17:05] (aktuell) marcel
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-==== - Zu Nr. 5: „Flüchtling“ ====+===== - Zu Nr. 5: „Flüchtling“ =====
  
-=== - Handbuch des UNHCR ===+==== - Handbuch des UNHCR ====
  
 Von besonderer Bedeutung für die Anwendung der Definition der Flüchtlingseigenschaft ist das [[https://www.unhcr.org/de/sites/de/files/legacy-pdf/UNHCR-Handbuch.pdf|„Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Richtlinien zum internationalen Schutz gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“]] des UNHCR. Auch der EuGH betont die besondere Relevanz der vom UNHCR herausgegebenen Dokumente im unionsrechtlichen Kontext (vgl. EuGH, Urteil vom 04.06.2026, C‑440/25 [Ebilum]. Rn. 78 m.w.N.). Von besonderer Bedeutung für die Anwendung der Definition der Flüchtlingseigenschaft ist das [[https://www.unhcr.org/de/sites/de/files/legacy-pdf/UNHCR-Handbuch.pdf|„Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Richtlinien zum internationalen Schutz gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“]] des UNHCR. Auch der EuGH betont die besondere Relevanz der vom UNHCR herausgegebenen Dokumente im unionsrechtlichen Kontext (vgl. EuGH, Urteil vom 04.06.2026, C‑440/25 [Ebilum]. Rn. 78 m.w.N.).
  
-=== - EuGH, Urteil vom 04.06.2026, C‑440/25 [Ebilum] ===+==== - EuGH, Urteil vom 04.06.2026, C‑440/25 [Ebilum] ====
  
-== Zum Begriff der „begründeten Furcht“ ==+=== Zum Begriff der „begründeten Furcht“ ===
  
 Die Entscheidung erging zwar noch zu den Richtlinien 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) und 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), der EuGH weist aber ausdrücklich darauf hin (Rn. 30), dass die Auslegung der Wendung „begründete Furcht vor Verfolgung“ weiterhin einschlägig sei. Die Entscheidung erging zwar noch zu den Richtlinien 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) und 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), der EuGH weist aber ausdrücklich darauf hin (Rn. 30), dass die Auslegung der Wendung „begründete Furcht vor Verfolgung“ weiterhin einschlägig sei.
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