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art._3_aufnahmerichtlinie

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 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
->(1) Diese Richtlinie gilt für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen internationalen Schutz beantragen, solange sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen, sowie für ihre Familienangehörigen, wenn sie nach einzelstaatlichem Recht von diesem Antrag auf internationalen Schutz erfasst sind.+>(1) Diese Richtlinie gilt für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, einschließlich an der Außengrenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, solange diese Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen. Diese Richtlinie gilt auch für Familienangehörige eines Antragstellers, wenn sie nach nationalem Recht von diesem Antrag auf internationalen Schutz erfasst sind.
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 >(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung, wenn in Vertretungen der Mitgliedstaaten um diplomatisches oder territoriales Asyl nachgesucht wird. >(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung, wenn in Vertretungen der Mitgliedstaaten um diplomatisches oder territoriales Asyl nachgesucht wird.
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->(3) Diese Richtlinie findet keine Anwendung, wenn die Bestimmungen der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (7) angewendet werden. +>(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie auf Verfahren zur Bearbeitung von Ersuchen um andere Formen des Schutzes anzuwenden, als diejenigen im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1347.
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->(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie auf Verfahren zur Bearbeitung von Ersuchen um Formen des Schutzes anzuwenden, die sich nicht aus der Richtlinie 2011/95/EU ergeben.+
  
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