art._3_aufnahmerichtlinie
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| ====== Art. 3 Aufnahmerichtlinie: | ====== Art. 3 Aufnahmerichtlinie: | ||
| - | ===== - h) Haft ===== | + | ===== - Wortlaut |
| - | ==== - EuGH, Urteil vom 17.12.2020, C-808/18 ==== | + | < |
| + | (1) Diese Richtlinie gilt für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, | ||
| - | Rn. 162 ff.: | + | (2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung, wenn in Vertretungen der Mitgliedstaaten um diplomatisches oder territoriales Asyl nachgesucht wird. |
| - | >Wie der Generalanwalt in Nr. 134 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, folgt daraus, dass sich die Unterbringung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, in den Transitzonen von Röszke und Tompa nicht von einer Haftregelung unterscheidet. | + | (3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie |
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| - | >Das Vorbringen Ungarns, es stehe den Antragstellern frei, die betreffende Transitzone in Richtung Serbien zu verlassen, kann diese Beurteilung nicht in Frage stellen. | + | |
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| - | >Zum einen ist nämlich – ohne dass der Gerichtshof im Rahmen der vorliegenden Rechtssache über die Vereinbarkeit des Verhaltens der serbischen Behörden mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt im Anhang des Beschlusses 2007/819/EG des Rates vom 8. November 2007 (ABl. 2007, L 334, S. 45) zu entscheiden hätte – festzustellen, | + | |
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| - | >Zum anderen liefen die Antragsteller Gefahr, jede Aussicht | + | |
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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