Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


art._3_aufnahmerichtlinie

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.

Link zu der Vergleichsansicht

Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorherige Überarbeitung
art._3_aufnahmerichtlinie [2025/10/19 23:08] marcelart._3_aufnahmerichtlinie [2026/07/16 08:18] (aktuell) marcel
Zeile 1: Zeile 1:
 ====== Art. 3 Aufnahmerichtlinie: Anwendungsbereich ====== ====== Art. 3 Aufnahmerichtlinie: Anwendungsbereich ======
  
-===== - h) Haft =====+===== - Wortlaut =====
  
-==== - EuGHUrteil vom 17.12.2020C-808/18 ====+<blockquote> 
 +(1) Diese Richtlinie gilt für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosendie im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, einschließlich an der Außengrenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, solange diese Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfenDiese Richtlinie gilt auch für Familienangehörige eines Antragstellerswenn sie nach nationalem Recht von diesem Antrag auf internationalen Schutz erfasst sind.
  
-Rn162 ff.:+(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung, wenn in Vertretungen der Mitgliedstaaten um diplomatisches oder territoriales Asyl nachgesucht wird.
  
->Wie der Generalanwalt in Nr. 134 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, folgt daraus, dass sich die Unterbringung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, in den Transitzonen von Röszke und Tompa nicht von einer Haftregelung unterscheidet. +(3Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie auf Verfahren zur Bearbeitung von Ersuchen um andere Formen des Schutzes anzuwendenals diejenigen im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1347
-+</blockquote>
->Das Vorbringen Ungarns, es stehe den Antragstellern frei, die betreffende Transitzone in Richtung Serbien zu verlassen, kann diese Beurteilung nicht in Frage stellen. +
-+
->Zum einen ist nämlich – ohne dass der Gerichtshof im Rahmen der vorliegenden Rechtssache über die Vereinbarkeit des Verhaltens der serbischen Behörden mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt im Anhang des Beschlusses 2007/819/EG des Rates vom 8. November 2007 (ABl. 2007, L 334, S. 45zu entscheiden hätte – festzustellen, dass eine etwaige Einreise der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, nach Serbien von diesem Drittstaat höchstwahrscheinlich als rechtswidrig angesehen würde, so dass sie mit Sanktionen rechnen müssten. Insbesondere aus diesem Grund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Personen, die internationalen Schutz beantragt haben und sich in den Transitzonen von Röszke und Tompa aufhalten, tatsächlich die Möglichkeit hätten, diese Transitzonen zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 229). +
-+
->Zum anderen liefen die Antragsteller Gefahr, jede Aussicht auf Erlangung des Flüchtlingsstatus in Ungarn zu verlieren, wenn sie das ungarische Hoheitsgebiet verließen. Nach § 80/J Abs. 1 des Asylgesetzes können sie einen neuen Asylantrag nämlich nur in einer dieser beiden Transitzonen stellen. Außerdem ergibt sich aus § 80/K Abs. 2 und 4 des Asylgesetzes, dass die für Asylsachen zuständige Behörde beschließen kann, das Verfahren des internationalen Schutzes zu beendenwenn der Asylbewerber eine der beiden Transitzonen verlässt, und dass eine solche Entscheidung nicht im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar ist (Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 230). +
-> +
->Folglich ist die aus § 80/J Abs. 5 des Asylgesetzes resultierende Pflicht der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, zum Aufenthalt in den Transitzonen von Röszke und Tompa als Haft im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2013/33 anzusehen.+
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 +~~DISCUSSION~~
art._3_aufnahmerichtlinie.1760908110.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel