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art._3_aufnahmerichtlinie

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art._3_aufnahmerichtlinie [2025/10/19 23:08] marcelart._3_aufnahmerichtlinie [2026/05/26 23:58] (aktuell) marcel
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 ====== Art. 3 Aufnahmerichtlinie: Anwendungsbereich ====== ====== Art. 3 Aufnahmerichtlinie: Anwendungsbereich ======
  
-===== - h) Haft =====+===== - Wortlaut =====
  
-==== - EuGHUrteil vom 17.12.2020C-808/18 ==== +>(1) Diese Richtlinie gilt für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosendie im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaateneinschließlich an der Außengrenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzoneneinen Antrag auf internationalen Schutz stellensolange diese Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen. Diese Richtlinie gilt auch für Familienangehörige eines Antragstellers, wenn sie nach nationalem Recht von diesem Antrag auf internationalen Schutz erfasst sind.
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-Rn. 162 ff.: +
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->Wie der Generalanwalt in Nr. 134 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hatfolgt daraus, dass sich die Unterbringung von Personen, die internationalen Schutz beantragt habenin den Transitzonen von Röszke und Tompa nicht von einer Haftregelung unterscheidet.+
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->Das Vorbringen Ungarnses stehe den Antragstellern frei, die betreffende Transitzone in Richtung Serbien zu verlassen, kann diese Beurteilung nicht in Frage stellen.+>(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendungwenn in Vertretungen der Mitgliedstaaten um diplomatisches oder territoriales Asyl nachgesucht wird.
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->Zum einen ist nämlich – ohne dass der Gerichtshof im Rahmen der vorliegenden Rechtssache über die Vereinbarkeit des Verhaltens der serbischen Behörden mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt im Anhang des Beschlusses 2007/819/EG des Rates vom 8. November 2007 (ABl. 2007, L 334, S. 45zu entscheiden hätte – festzustellen, dass eine etwaige Einreise der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, nach Serbien von diesem Drittstaat höchstwahrscheinlich als rechtswidrig angesehen würde, so dass sie mit Sanktionen rechnen müssten. Insbesondere aus diesem Grund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Personen, die internationalen Schutz beantragt haben und sich in den Transitzonen von Röszke und Tompa aufhalten, tatsächlich die Möglichkeit hätten, diese Transitzonen zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 229). +>(3Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie auf Verfahren zur Bearbeitung von Ersuchen um andere Formen des Schutzes anzuwendenals diejenigen im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1347.
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->Zum anderen liefen die Antragsteller Gefahr, jede Aussicht auf Erlangung des Flüchtlingsstatus in Ungarn zu verlieren, wenn sie das ungarische Hoheitsgebiet verließen. Nach § 80/J Abs. 1 des Asylgesetzes können sie einen neuen Asylantrag nämlich nur in einer dieser beiden Transitzonen stellen. Außerdem ergibt sich aus § 80/K Abs. 2 und 4 des Asylgesetzes, dass die für Asylsachen zuständige Behörde beschließen kann, das Verfahren des internationalen Schutzes zu beendenwenn der Asylbewerber eine der beiden Transitzonen verlässt, und dass eine solche Entscheidung nicht im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar ist (Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 230)+
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->Folglich ist die aus § 80/J Abs. 5 des Asylgesetzes resultierende Pflicht der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, zum Aufenthalt in den Transitzonen von Röszke und Tompa als Haft im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2013/33 anzusehen.+
  
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art._3_aufnahmerichtlinie.1760908110.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel