art._3_aufnahmerichtlinie
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| - | >(1) Diese Richtlinie gilt für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, | + | >(1) Diese Richtlinie gilt für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, |
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| >(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung, wenn in Vertretungen der Mitgliedstaaten um diplomatisches oder territoriales Asyl nachgesucht wird. | >(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung, wenn in Vertretungen der Mitgliedstaaten um diplomatisches oder territoriales Asyl nachgesucht wird. | ||
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| - | >(3) Diese Richtlinie findet keine Anwendung, wenn die Bestimmungen der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, | + | >(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, |
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| - | >(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, | + | |
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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