Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


art._3_dublin-iii-verordnung

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.

Link zu der Vergleichsansicht

Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige Überarbeitung
art._3_dublin-iii-verordnung [2026/07/19 15:02] – marcelart._3_dublin-iii-verordnung [2026/08/17 18:53] (aktuell) – marcel
Zeile 14: Zeile 14:
 (3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. (3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
 </blockquote> </blockquote>
 +
 +===== Nachfolgeregelung in der AMM-VO =====
 +
 +Die Vorschrift wird durch Art. 16 AMM-VO ersetzt.
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
art._3_dublin-iii-verordnung.1784466162.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel