Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


art._3_eurodac-verordnung

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.

Link zu der Vergleichsansicht

Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige Überarbeitung
art._3_eurodac-verordnung [2026/07/05 17:31] marcelart._3_eurodac-verordnung [2026/07/05 17:31] (aktuell) marcel
Zeile 3: Zeile 3:
 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
-<socialite>+<blockquote>
 (1) Eurodac besteht aus (1) Eurodac besteht aus
  
Zeile 29: Zeile 29:
  
 (7) Die für Eurodac geltenden Vorschriften gelten auch für die Operationen der Mitgliedstaaten ab der Übermittlung der Daten an Eurodac bis zur Verwendung der Ergebnisse des Abgleichs. (7) Die für Eurodac geltenden Vorschriften gelten auch für die Operationen der Mitgliedstaaten ab der Übermittlung der Daten an Eurodac bis zur Verwendung der Ergebnisse des Abgleichs.
-</socialite>+</blockquote>
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
art._3_eurodac-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel