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art._3_krisenverordnung

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art._3_krisenverordnung [2026/07/07 21:01] – angelegt marcelart._3_krisenverordnung [2026/07/07 21:01] (aktuell) marcel
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 (8) Entscheidet die Kommission gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels, dass die in Absatz 1 genannte Bewertung unter Berücksichtigung des begründeten Ersuchens gemäß Artikel 2 und der bereitgestellten Informationen und der Indikatoren für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1351 die in Artikel 1 genannten Voraussetzungen vorliegen, erlässt die Kommission unverzüglich und keinesfalls später als zwei Wochen nach Übermittlung des in Artikel 2 dieser Verordnung genannten begründeten Ersuchens einen Durchführungsbeschluss, in dem sie feststellt, ob der ersuchende Mitgliedstaat mit einer Krisensituation gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a dieser Verordnung oder mit einer Situation höherer Gewalt gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b dieser Verordnung konfrontiert ist. Die Kommission übermittelt den Durchführungsbeschluss an das Europäische Parlament und den Rat. (8) Entscheidet die Kommission gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels, dass die in Absatz 1 genannte Bewertung unter Berücksichtigung des begründeten Ersuchens gemäß Artikel 2 und der bereitgestellten Informationen und der Indikatoren für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1351 die in Artikel 1 genannten Voraussetzungen vorliegen, erlässt die Kommission unverzüglich und keinesfalls später als zwei Wochen nach Übermittlung des in Artikel 2 dieser Verordnung genannten begründeten Ersuchens einen Durchführungsbeschluss, in dem sie feststellt, ob der ersuchende Mitgliedstaat mit einer Krisensituation gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a dieser Verordnung oder mit einer Situation höherer Gewalt gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b dieser Verordnung konfrontiert ist. Die Kommission übermittelt den Durchführungsbeschluss an das Europäische Parlament und den Rat.
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 ~~socialite~~ ~~socialite~~
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