art._3_krisenverordnung
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| art._3_krisenverordnung [2026/07/07 21:01] – angelegt marcel | art._3_krisenverordnung [2026/07/07 21:01] (aktuell) – marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 33: | Zeile 33: | ||
| (8) Entscheidet die Kommission gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels, dass die in Absatz 1 genannte Bewertung unter Berücksichtigung des begründeten Ersuchens gemäß Artikel 2 und der bereitgestellten Informationen und der Indikatoren für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1351 die in Artikel 1 genannten Voraussetzungen vorliegen, erlässt die Kommission unverzüglich und keinesfalls später als zwei Wochen nach Übermittlung des in Artikel 2 dieser Verordnung genannten begründeten Ersuchens einen Durchführungsbeschluss, | (8) Entscheidet die Kommission gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels, dass die in Absatz 1 genannte Bewertung unter Berücksichtigung des begründeten Ersuchens gemäß Artikel 2 und der bereitgestellten Informationen und der Indikatoren für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1351 die in Artikel 1 genannten Voraussetzungen vorliegen, erlässt die Kommission unverzüglich und keinesfalls später als zwei Wochen nach Übermittlung des in Artikel 2 dieser Verordnung genannten begründeten Ersuchens einen Durchführungsbeschluss, | ||
| - | </ | + | </ |
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._3_krisenverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel
