art._40_ammvo
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| >(3) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet. | >(3) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet. | ||
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| - | >(4) Die Kommissionlegt | + | >(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse fest, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes festgelegten Kriterien aufgeführt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
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| >Für die Zwecke von Unterabsatz 1 fallen unter den Begriff Beweismittelförmliche Beweismittel, | >Für die Zwecke von Unterabsatz 1 fallen unter den Begriff Beweismittelförmliche Beweismittel, | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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