art._40_asylverfahrensverordnung
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| - | >(1) Ein Antragsteller kann seinen Antrag aus eigener Initiative zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens zurücknehmen. Der Antrag wird vom Antragsteller persönlich schriftlich zurückgenommen, | + | < |
| - | > | + | (1) Ein Antragsteller kann seinen Antrag aus eigener Initiative zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens zurücknehmen. Der Antrag wird vom Antragsteller persönlich schriftlich zurückgenommen, |
| - | >(2) Die zuständigen Behörden unterrichten den Antragsteller zum Zeitpunkt der Rücknahme des Antrags in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c über alle verfahrensrechtlichen Folgen dieser Rücknahme. | + | |
| - | > | + | (2) Die zuständigen Behörden unterrichten den Antragsteller zum Zeitpunkt der Rücknahme des Antrags in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c über alle verfahrensrechtlichen Folgen dieser Rücknahme. |
| - | >(3) Findet die ausdrückliche Rücknahme vor einer anderen zuständigen Behörde als der Asylbehörde statt, so unterrichtet diese Behörde die Asylbehörde über diese Rücknahme. Die Asylbehörde erlässt eine Entscheidung, | + | |
| - | > | + | (3) Findet die ausdrückliche Rücknahme vor einer anderen zuständigen Behörde als der Asylbehörde statt, so unterrichtet diese Behörde die Asylbehörde über diese Rücknahme. Die Asylbehörde erlässt eine Entscheidung, |
| - | >(4) Hat die Asylbehörde in der Phase, in der der Antrag vom Antragsteller ausdrücklich zurückgenommen wurde, bereits festgestellt, | + | |
| + | (4) Hat die Asylbehörde in der Phase, in der der Antrag vom Antragsteller ausdrücklich zurückgenommen wurde, bereits festgestellt, | ||
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