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art._40_qualifikationsrichtlinie

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-====== Art. 40 Qualifikationsrichtlinie:  ======+====== Art. 40 Qualifikationsrichtlinie: Aufhebung ======
  
 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
 <blockquote> <blockquote>
 +Die Richtlinie 2004/83/EG wird für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in [[Anhang I der Qualifikationsrichtlinie|Anhang I Teil B]] genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht mit Wirkung vom 21. Dezember 2013 aufgehoben.
  
 +Für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten gelten Verweise auf die aufgehobene Richtlinie als Verweise auf die vorliegende Richtlinie nach der Entsprechungstabelle in [[Anhang II der Qualifikationsrichtlinie|Anhang II]].
 </blockquote> </blockquote>
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
art._40_qualifikationsrichtlinie.txt · Zuletzt geändert: von marcel