art._41_ammvo
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| Nächste Überarbeitung | Vorherige Überarbeitung | ||
| art._41_ammvo [2026/06/06 12:17] – angelegt marcel | art._41_ammvo [2026/07/19 13:49] (aktuell) – marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 1: | Zeile 1: | ||
| - | ====== Art. 41 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung: | + | ====== Art. 41 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung: |
| ===== - Wortlaut ===== | ===== - Wortlaut ===== | ||
| - | >(1) In einer Situation nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b oder c übermittelt der Mitgliedstaat, | + | < |
| - | > | + | (1) In einer Situation nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b oder c übermittelt der Mitgliedstaat, |
| - | >(2) Für eine Wiederaufnahmemitteilung ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der Verzeichnisse nach Artikel 40 Absatz 4 oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betreffenden Person enthalten muss. | + | |
| - | > | + | (2) Für eine Wiederaufnahmemitteilung ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der Verzeichnisse nach Artikel 40 Absatz 4 oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betreffenden Person enthalten muss. |
| - | >(3) Der unterrichtete Mitgliedstaat bestätigt dem Mitgliedstaat, | + | |
| - | > | + | (3) Der unterrichtete Mitgliedstaat bestätigt dem Mitgliedstaat, |
| - | >(4) Erfolgt innerhalb der in Absatz 3 genannten zweiwöchigen Frist keine Reaktion, so gilt dies als Bestätigung des Eingangs der Mitteilung. | + | |
| - | > | + | (4) Erfolgt innerhalb der in Absatz 3 genannten zweiwöchigen Frist keine Reaktion, so gilt dies als Bestätigung des Eingangs der Mitteilung. |
| - | >(5) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Methoden für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmemitteilungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. | + | |
| + | (5) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Methoden für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmemitteilungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. | ||
| + | </ | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._41_ammvo.1780741057.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
