art._42_ammvo
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| - | >(1) Der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat, | + | < |
| - | > | + | (1) Der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat, |
| - | >(2) Stimmt der ersuchte oder unterrichtete Mitgliedstaat der Aufnahme eines Antragstellers zu oder bestätigt er die Wiederaufnahme einer Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b oder c, setzt der überstellende Mitgliedstaat die betreffende Person unverzüglich schriftlich in verständlicher Sprache von der Entscheidung in Kenntnis, sie in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, | + | |
| - | > | + | (2) Stimmt der ersuchte oder unterrichtete Mitgliedstaat der Aufnahme eines Antragstellers zu oder bestätigt er die Wiederaufnahme einer Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b oder c, setzt der überstellende Mitgliedstaat die betreffende Person unverzüglich schriftlich in verständlicher Sprache von der Entscheidung in Kenntnis, sie in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, |
| - | >(3) Wird die betreffende Person durch einen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsbeistand oder anderen Berater rechtlich vertreten, so können die Mitgliedstaaten die Entscheidung gemäß Absatz 1 diesem Rechtsbeistand oder Berater anstelle der betreffenden Person zustellen und die Entscheidung gegebenenfalls der betroffenen Person mitteilen. | + | |
| - | > | + | (3) Wird die betreffende Person durch einen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsbeistand oder anderen Berater rechtlich vertreten, so können die Mitgliedstaaten die Entscheidung gemäß Absatz 1 diesem Rechtsbeistand oder Berater anstelle der betreffenden Person zustellen und die Entscheidung gegebenenfalls der betroffenen Person mitteilen. |
| - | >(4) Die Entscheidung nach Absatz 1 dieses Artikels umfasst auch eine Rechtsbehelfsbelehrung gemäß Artikel 43, einschließlich des Rechts, aufschiebende Wirkung zu beantragen, und der Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs sowie Informationen über die Frist für die Durchführung der Überstellung, | + | |
| - | > | + | (4) Die Entscheidung nach Absatz 1 dieses Artikels umfasst auch eine Rechtsbehelfsbelehrung gemäß Artikel 43, einschließlich des Rechts, aufschiebende Wirkung zu beantragen, und der Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs sowie Informationen über die Frist für die Durchführung der Überstellung, |
| - | >Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffende Person zusammen mit der Entscheidung nach Absatz 1 Angaben zu Personen oder Einrichtungen erhält, die sie rechtlich beraten können, sofern nicht bereits geschehen. | + | |
| - | > | + | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffende Person zusammen mit der Entscheidung nach Absatz 1 Angaben zu Personen oder Einrichtungen erhält, die sie rechtlich beraten können, sofern nicht bereits geschehen. |
| - | >(5) | + | |
| + | (5) Wird die betreffende Person nicht durch einen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsbeistand oder anderen Berater rechtlich vertreten, so informiert der Mitgliedstaat sie in einer Sprache, die sie versteht oder bei der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie versteht, über die wesentlichen Elemente der Entscheidung, | ||
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| + | ===== - Umsetzung in Deutschland ===== | ||
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| + | Zur Umsetzung in Deutschland siehe § 34a AsylG. | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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