art._42_ammvo
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| (5) Wird die betreffende Person nicht durch einen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsbeistand oder anderen Berater rechtlich vertreten, so informiert der Mitgliedstaat sie in einer Sprache, die sie versteht oder bei der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie versteht, über die wesentlichen Elemente der Entscheidung, | (5) Wird die betreffende Person nicht durch einen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsbeistand oder anderen Berater rechtlich vertreten, so informiert der Mitgliedstaat sie in einer Sprache, die sie versteht oder bei der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie versteht, über die wesentlichen Elemente der Entscheidung, | ||
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| + | ===== - Umsetzung in Deutschland ===== | ||
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| + | Zur Umsetzung in Deutschland siehe § 34a AsylG. | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
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