art._42_asylgesetz
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| art._42_asylgesetz [2026/08/19 21:26] – [2.1 Vereinbarkeit mit Unionrecht] marcel | art._42_asylgesetz [2026/08/19 22:50] (aktuell) – marcel | ||
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| ===== - Zu Satz 1: Bindung an Entscheidung des BAMF über Abschiebungsverbote ===== | ===== - Zu Satz 1: Bindung an Entscheidung des BAMF über Abschiebungsverbote ===== | ||
| - | ==== - Vereinbarkeit mit Unionrecht | + | ==== - Vereinbarkeit mit Unionsrecht |
| - | Es bestehen angesichts der jüngeren Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 Rückführungsrichtlinie (siehe dort) Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit Unionsrecht. Strittig ist insoweit, ob aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung folgt, dass die Ausländerbehörde zu einer eigenständigen zielstaatsbezogener Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote verpflichtet ist. | + | Es bestehen angesichts der jüngeren Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 Rückführungsrichtlinie (siehe dort) Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Vorschrift |
| - | === - Vereinbarkeit ablehnend === | + | < |
| + | Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: | ||
| - | vgl. einerseits | + | **1. Ist Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG dahin auszulegen, dass eine |
| + | Verwaltungsbehörde, | ||
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| + | **2. Falls Frage 1 verneint wird: Sind die Verwaltungsbehörde, | ||
| + | Feststellung, | ||
| + | eingetretene oder veränderte Tatsachen oder sonstige bei der vorgenannten Feststellung nicht in Betracht gezogene | ||
| + | Gesichtspunkte dazu führen, dass die vorgenannten Bestimmungen der Grundrechtecharta einer Abschiebung in den | ||
| + | Herkunftsstaat entgegenstehen? | ||
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| + | **3. Falls Frage 2 in Bezug auf bisher nicht in Betracht gezogene Gesichtspunkte, | ||
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| + | === - Eher kritisch zur Vereinbarkeit === | ||
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| + | == - OVG Bremen, | ||
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| + | In seinem Vorlagebeschluss versteht das OVG Bremen die Rechtsprechung des EuGH dahin, dass die Bindungswirkung nicht mit Art. 5 Rückführungsrichtlinie zu vereinbaren sei (Rn. 21): | ||
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| + | Das vorlegende Gericht versteht das Urteil des Gerichtshofs vom 17.10.2024 – C-156/23 – dahin, dass die nach deutschem Recht bestehende Bindung der Ausländerbehörden und der ihre Entscheidungen überprüfenden Gerichte an die Feststellung des Bundesamts, dass Art. 3 EMRK einer Abschiebung nicht entgegensteht (s.o. Rn. 19), nicht mit Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG vereinbar ist. Denn der Gerichtshof führt in diesem Urteil aus, dass eine nationale Regel, nach der die Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nur im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes erfolgen kann, gegen Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG verstößt (Rn. 40 des Urteils) und dass die zuständige Behörde bei der Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung zu prüfen hat, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung entgegensteht (Rn. 42 des Urteils). In Rn. 51 des Urteils erstreckt der Gerichtshof diese Prüfungspflicht zudem auf Gerichte, die über Klagen gegen die Behörde, die die Rückkehrentscheidung zu vollstrecken hat, entscheiden. | ||
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| + | == OVG Schleswig-Holstein, | ||
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| + | **Aufenthaltsrecht zur Bindung der Ausländerbehörden nach § 42 Satz 1 AsylG** | ||
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| + | **Leitsatz** | ||
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| + | 1. Art. 5 der Rückführungsrichtlinie verpflichtet die Ausländerbehörden nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (Urt. v. 17.10.2024 Rs. C156/23 ) u.a. dazu, vor Durchführung einer Abschiebung sicherzustellen, | ||
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| + | 2. Dies zugrunde gelegt bestehen Zweifel an einer uneingeschränkten Bindung der Ausländerbehörden an die negative Feststellung des Bundesamtes zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK; diese dürfte mit der sich aus Art. 5 der Rückführungsrichtlinie ergebenden Verpflichtung der Ausländerbehörden nicht vereinbar sein. | ||
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| + | 3. Es erscheint möglich, aus Art. 3 EMRK bzw. Art. 4, 19 Abs. 2 EUGrCh eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 und § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG auch dann herzuleiten, | ||
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| === - Vereinbarkeit bejahend === | === - Vereinbarkeit bejahend === | ||
| - | andererseits | + | |
| - | Dezember | + | == - OVG Niedersachsen, |
| - | juris Rn. 46 ff.; BayVGH, Beschluss vom 12. Mai 2026 19 CE 26.265 juris Rn. 13 f. | + | |
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| + | **Amtlicher Leitsatz** | ||
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| + | **Zur ausländerbehördlichen Pflicht, die Einhaltung des allgemeinen Grundsatzes der Nichtzurückweisung nach Art. 5 der Rückführungsrichtlinie bei Vollzug einer aufenthaltsrechtlichen Rückkehrentscheidung selbständig und aktualisiert zu überprüfen (unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Oktober 2024 (- C-156/23 -, juris (Ararat ./. Niederlande)).** | ||
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| + | (2) Diese Bindungswirkung der §§ 6 Satz 1, 42 Satz 1 AsylG ist im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall auch nicht wegen eines __Anwendungsvorrangs von Unionsrecht__ unbeachtlich. | ||
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| + | Der Senat teilt - entgegen der Beschwerde - die Auffassung des Verwaltungsgerichts (Beschl. v. 29.1.2025, S. 15), dass das in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Oktober 2024 (- C-156/23 -, juris (Ararat ./. Niederlande)) eine gänzlich andere Sachverhaltskonstellation betrifft und der __Entscheidungsausspruch__ deshalb auf den hier zu beurteilenden Einzelfall keine Anwendung findet (vgl. zur Bedeutung der besonderen Fallkonstellation in der Entscheidung des EuGH auch: VGH Baden-Württemberg, | ||
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| + | Ob dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Oktober 2024 (- C-156/23 -, juris (Ararat ./. Niederlande)) aufgrund der __Entscheidungsgründe__ eine über die im Entscheidungsausspruch beschriebene Fallkonstellation hinausgehende Bedeutung beizumessen ist, kann der Senat in dem hier zu beurteilenden Einzelfall dahinstehen lassen. | ||
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| + | Der Senat stellt nicht in Abrede, dass die Erwägungen in den Gründen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Oktober 2024 (- C-156/23 -, juris (Ararat ./. Niederlande)) deutlich weitergehen als der Entscheidungsausspruch, | ||
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| + | //" | ||
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| + | Im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie wäre hiernach in allen Stadien des Rückführungsverfahrens, | ||
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| + | == - VGH Bayern, Beschluss vom 12.05.2026, 19 CE 26.265 | ||
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| + | Rn. 13 f.: | ||
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| + | < | ||
| + | Dem steht nach der Überzeugung des Senats die neuere Rechtsprechung des EuGH nicht entgegen, nach der eine nationale Regel oder Praxis, nach der die Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nur im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes vorgenommen werden kann, gegen Art. 5 der RL 2008/115 i.V.m. Art.19 Abs. 2 GRC verstoßen würde (vgl. EuGH, U.v. 17.10.2024 – C-156/23, Ararat – juris Rn. 40 f.; U.v. 4.9.2025 – C-313/25, Adrar – juris Rn. 74 f.). Der Senat versteht die entsprechenden Erwägungen des EuGH einzelfallbezogen und im Kontext mit dem nationalen Recht der dort betroffenen (anderen) Mitgliedstaaten stehend. Dem gegenüber verstößt es nach der Auffassung des Senats nicht gegen Unionsrecht, | ||
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| + | Nach dem vom EuGH anerkannten Grundsatz der mitgliedstaatlichen Verfahrensautonomie bestimmen die Mitgliedstaaten im Bereich des indirekten, d.h. mitgliedstaatlichen Unionsrechtsvollzugs die zuständigen Behörden und das zuständige Verwaltungsverfahren. Diese mitgliedstaatliche Autonomie wird begrenzt durch die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz, | ||
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| + | == - VGH Baden-Württemberg, | ||
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| + | Rn. 142 f.: | ||
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| + | (2) Soweit den Akten der Sache nach der Vortrag des Klägers entnommen werden kann, er befürchte in Afghanistan seine Tötung, jedenfalls eine menschenrechtswidrige Behandlung durch die Taliban, ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausweisungsrechtlich nicht relevant. Denn in die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen sind nur solche zielstaatsbezogenen Umstände einzubeziehen, | ||
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| + | Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17.10.2024 (< | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
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art._42_asylgesetz.1787167581.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
