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art._42_asylgesetz

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art._42_asylgesetz [2026/08/19 22:41] – marcelart._42_asylgesetz [2026/08/19 22:50] (aktuell) – marcel
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-(2) Diese Bindungswirkung der §§ 6 Satz 1, 42 Satz 1 AsylG ist im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall auch nicht wegen eines __Anwendungsvorrangs von Unionsrecht__ unbeachtlich. 
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-Der Senat teilt - entgegen der Beschwerde - die Auffassung des Verwaltungsgerichts (Beschl. v. 29.1.2025, S. 15), dass das in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Oktober 2024 (- C-156/23 -, juris (Ararat ./. Niederlande)) eine gänzlich andere Sachverhaltskonstellation betrifft und der __Entscheidungsausspruch__ deshalb auf den hier zu beurteilenden Einzelfall keine Anwendung findet (vgl. zur Bedeutung der besonderen Fallkonstellation in der Entscheidung des EuGH auch: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.12.2024 - 11 S 1306/23 -, juris Rn. 143). Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass //"Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ... dahin auszulegen (ist), dass er die Verwaltungsbehörde, die einen auf nationales Recht gestützten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnt und infolgedessen feststellt, dass sich der betreffende Drittstaatsangehörige illegal im Hoheitsgebiet des in Rede stehenden Mitgliedstaats aufhält, verpflichtet, sich der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu vergewissern, indem die zuvor gegen diesen Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes erlassene Rückkehrentscheidung, deren Aussetzung nach einer solchen Ablehnung endete, im Hinblick auf diesen Grundsatz überprüft wird"//. Hier hatte der Antragsgegner mit Bescheid vom 17. Oktober 2024 zwar einen Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Der Antragsgegner hat aber nicht //"infolgedessen"// festgestellt, dass sich der Antragsteller illegal im Bundesgebiet aufhält, und auch der Vollzug der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) im Asylverfahren mit bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 21. Juni 2002, dort Ziff. 4, erlassenen Abschiebungsandrohung war nicht bis zur Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausgesetzt. Der Antragsteller ist vielmehr aufgrund der im bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 26. Januar 2010 verfügten Ausweisung vollziehbar ausreisepflichtig und die Abschiebung soll auf Grundlage der in diesem aufenthaltsrechtlichen Bescheid ebenfalls verfügten Abschiebungsandrohung vollzogen werden. Der Antragsgegner hat im Bescheid vom 17. Oktober 2024 ausdrücklich klargestellt, dass der Antragsteller für den Fall nicht fristgerechter freiwilliger Ausreise //"in Vollzug des Bescheides vom 26.01.2010 in den Iran abgeschoben"// wird. 
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-Ob dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Oktober 2024 (- C-156/23 -, juris (Ararat ./. Niederlande)) aufgrund der __Entscheidungsgründe__ eine über die im Entscheidungsausspruch beschriebene Fallkonstellation hinausgehende Bedeutung beizumessen ist, kann der Senat in dem hier zu beurteilenden Einzelfall dahinstehen lassen. 
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-Der Senat stellt nicht in Abrede, dass die Erwägungen in den Gründen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Oktober 2024 (- C-156/23 -, juris (Ararat ./. Niederlande)) deutlich weitergehen als der Entscheidungsausspruch, wenn unter anderem in den Rn. 35 ff. ausgeführt wird (Hervorhebungen durch den Senat): 
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-//"Art. 5 der Richtlinie 2008/115, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, __verpflichtet die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten__, der als Grundrecht in Art. 18 der Charta in Verbindung mit Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention sowie in Art. 19 Abs. 2 der Charta gewährleistet ist ... Überdies müssen die Mitgliedstaaten es den Betroffenen ermöglichen, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die insbesondere in Anbetracht von insbesondere Art. 5 der Richtlinie 2008/115 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung der Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen haben kann ... Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Art. 5 der Richtlinie 2008/115 im Licht von Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Charta in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die nationale Behörde verpflichtet, __vor der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung eine aktualisierte Bewertung der Gefahren für den Drittstaatsangehörigen, einer durch diese beiden Bestimmungen der Charta uneingeschränkt verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden, vorzunehmen__. ... Sollte die zuständige nationale Behörde nach Abschluss dieser Bewertung zu dem Ergebnis gelangen, dass die Abschiebung des betreffenden Drittstaatsangehörigen diesen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe aussetzen würde, muss diese Behörde die Abschiebung gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 aufschieben, solange eine solche Gefahr fortbesteht ... Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass __eine nationale Regel oder Praxis, nach der die Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nur im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes vorgenommen werden kann, gegen Art. 5 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 der Charta verstoßen würde.__"// 
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-Im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie wäre hiernach in allen Stadien des Rückführungsverfahrens, mithin vom Erlass einer Rückkehrentscheidung bis zum tatsächlichen Vollzug der Rückkehrentscheidung, die jeweils zuständige nationale Behörde (und in einem gerichtlichen Verfahren auch das zuständige nationale Gericht) verpflichtet, die Einhaltung des allgemeinen Grundsatzes der Nichtzurückweisung im Sinne des Art. 5 der Rückführungsrichtlinie selbständig und aktualisiert zu überprüfen (vgl. dahingehend bspw. die Antwort der Bundesregierung v. 21.3.2025 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger u.a., BT-Drs. 20/14923, S. 59 f.: //"Nach Unanfechtbarkeit einer Asylentscheidung besteht eine eigenständige Prüfpflicht der Ausländerbehörden bezüglich der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung aus Artikel 5 der Rückführungsrichtlinie."//; VG Hannover, Beschl. v. 14.2.2025 - 5 B 6122/24 -, V.n.b. Umdruck S. 8 f.; Beschl. v. 10.2.2025 - 12 B 3422/24 -, juris Rn. 27 ff.; VG Bremen, Urt. v. 18.12.2024 - 2 K 2507/23 -, juris Ls. und Rn. 52). Ob eine solche allgemeine Schlussfolgerung im Hinblick auf die damit verbundene Verwerfung des Prüfungsmonopols des für die Gewährung internationalen Schutzes zuständigen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge und auch die Aufgabe der Bindungs- und Tatbestandswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte des Bundesamts zu rechtfertigen ist, dürfte schon wegen der bei der Umsetzung des allgemeinen Grundsatzes der Nichtzurückweisung bestehenden Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten zweifelhaft sein (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 4.2.2025 - 1 LB 312/24 -, juris Rn. 29; Schlussanträge des Generalanwalts v. 16.5.2024 in der Rechtssache C-156/23, juris Rn. 52: //"die Wahl der hierfür zuständigen nationalen Behörde in die Verfahrensautonomie der einzelnen Mitgliedstaaten fällt"//). Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die verfahrensmäßige Gewährleistung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung im Bundesgebiet auch durch das Folgeverfahren und das isolierte Folgeschutzgesuch (siehe hierzu oben II.1.c)(1)) für den betroffenen Ausländer nicht hinreichend effektiv sein könnte (vgl. zur Kritik bereits an den Schlussanträgen des Generalanwalts: Wittmann, in: InfAuslR 2024, 348 f. m.w.N.).  
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 ===== - Zu Satz 1: Bindung an Entscheidung des BAMF über Abschiebungsverbote ===== ===== - Zu Satz 1: Bindung an Entscheidung des BAMF über Abschiebungsverbote =====
  
 ==== - Vereinbarkeit mit Unionsrecht ==== ==== - Vereinbarkeit mit Unionsrecht ====
  
-Es bestehen angesichts der jüngeren Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 Rückführungsrichtlinie (siehe dort) Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit Unionsrecht. Strittig ist insoweit, ob aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung folgt, dass die Ausländerbehörde zu einer eigenständigen zielstaatsbezogener Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote verpflichtet ist. Diese Zweifel bedeuten allerdings nicht, dass die Bindungswirkung gänzlich wegfällt. Sie sind eher in dem Sinne zu verstehen, dass sich die Bindungswirkung beschränkt wird, beispielsweise auf solche Umstände, die schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des BAMF vorlagen und/oder durch das BAMF geprüft worden, sodass entsprechend Raum für eine Verpflichtung zur Prüfung durch die Ausländerbehörde etwa nachträglich neu hinzugetretener Umstände verbleibt. Das OVG Bremen hat diesbezüglich mit Beschluss vom 05.05.2026 - 2 LC 44/25 - entsprechende Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt:+Es bestehen angesichts der jüngeren Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 Rückführungsrichtlinie (siehe dort) Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Vorschrift wie auch der entsprechenden Regelgung zur Asylberechtigung und zum internationalen Schutz mit Unionsrecht. Strittig ist insoweit, ob aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung folgt, dass die Ausländerbehörde zu einer eigenständigen zielstaatsbezogener Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote verpflichtet ist. Diese Zweifel bedeuten allerdings nicht, dass die Bindungswirkung gänzlich wegfällt. Sie sind eher in dem Sinne zu verstehen, dass sich die Bindungswirkung beschränkt wird, beispielsweise auf solche Umstände, die schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des BAMF vorlagen und/oder durch das BAMF geprüft worden, sodass entsprechend Raum für eine Verpflichtung zur Prüfung durch die Ausländerbehörde etwa nachträglich neu hinzugetretener Umstände verbleibt. Das OVG Bremen hat diesbezüglich mit Beschluss vom 05.05.2026 - 2 LC 44/25 - entsprechende Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt:
  
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 **Zur ausländerbehördlichen Pflicht, die Einhaltung des allgemeinen Grundsatzes der Nichtzurückweisung nach Art. 5 der Rückführungsrichtlinie bei Vollzug einer aufenthaltsrechtlichen Rückkehrentscheidung selbständig und aktualisiert zu überprüfen (unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Oktober 2024 (- C-156/23 -, juris (Ararat ./. Niederlande)).**  **Zur ausländerbehördlichen Pflicht, die Einhaltung des allgemeinen Grundsatzes der Nichtzurückweisung nach Art. 5 der Rückführungsrichtlinie bei Vollzug einer aufenthaltsrechtlichen Rückkehrentscheidung selbständig und aktualisiert zu überprüfen (unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Oktober 2024 (- C-156/23 -, juris (Ararat ./. Niederlande)).** 
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 +(2) Diese Bindungswirkung der §§ 6 Satz 1, 42 Satz 1 AsylG ist im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall auch nicht wegen eines __Anwendungsvorrangs von Unionsrecht__ unbeachtlich.
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 +Der Senat teilt - entgegen der Beschwerde - die Auffassung des Verwaltungsgerichts (Beschl. v. 29.1.2025, S. 15), dass das in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Oktober 2024 (- C-156/23 -, juris (Ararat ./. Niederlande)) eine gänzlich andere Sachverhaltskonstellation betrifft und der __Entscheidungsausspruch__ deshalb auf den hier zu beurteilenden Einzelfall keine Anwendung findet (vgl. zur Bedeutung der besonderen Fallkonstellation in der Entscheidung des EuGH auch: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.12.2024 - 11 S 1306/23 -, juris Rn. 143). Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass //"Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ... dahin auszulegen (ist), dass er die Verwaltungsbehörde, die einen auf nationales Recht gestützten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnt und infolgedessen feststellt, dass sich der betreffende Drittstaatsangehörige illegal im Hoheitsgebiet des in Rede stehenden Mitgliedstaats aufhält, verpflichtet, sich der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu vergewissern, indem die zuvor gegen diesen Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes erlassene Rückkehrentscheidung, deren Aussetzung nach einer solchen Ablehnung endete, im Hinblick auf diesen Grundsatz überprüft wird"//. Hier hatte der Antragsgegner mit Bescheid vom 17. Oktober 2024 zwar einen Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Der Antragsgegner hat aber nicht //"infolgedessen"// festgestellt, dass sich der Antragsteller illegal im Bundesgebiet aufhält, und auch der Vollzug der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) im Asylverfahren mit bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 21. Juni 2002, dort Ziff. 4, erlassenen Abschiebungsandrohung war nicht bis zur Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausgesetzt. Der Antragsteller ist vielmehr aufgrund der im bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 26. Januar 2010 verfügten Ausweisung vollziehbar ausreisepflichtig und die Abschiebung soll auf Grundlage der in diesem aufenthaltsrechtlichen Bescheid ebenfalls verfügten Abschiebungsandrohung vollzogen werden. Der Antragsgegner hat im Bescheid vom 17. Oktober 2024 ausdrücklich klargestellt, dass der Antragsteller für den Fall nicht fristgerechter freiwilliger Ausreise //"in Vollzug des Bescheides vom 26.01.2010 in den Iran abgeschoben"// wird.
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 +Ob dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Oktober 2024 (- C-156/23 -, juris (Ararat ./. Niederlande)) aufgrund der __Entscheidungsgründe__ eine über die im Entscheidungsausspruch beschriebene Fallkonstellation hinausgehende Bedeutung beizumessen ist, kann der Senat in dem hier zu beurteilenden Einzelfall dahinstehen lassen.
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 +Der Senat stellt nicht in Abrede, dass die Erwägungen in den Gründen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Oktober 2024 (- C-156/23 -, juris (Ararat ./. Niederlande)) deutlich weitergehen als der Entscheidungsausspruch, wenn unter anderem in den Rn. 35 ff. ausgeführt wird (Hervorhebungen durch den Senat):
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 +//"Art. 5 der Richtlinie 2008/115, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, __verpflichtet die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten__, der als Grundrecht in Art. 18 der Charta in Verbindung mit Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention sowie in Art. 19 Abs. 2 der Charta gewährleistet ist ... Überdies müssen die Mitgliedstaaten es den Betroffenen ermöglichen, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die insbesondere in Anbetracht von insbesondere Art. 5 der Richtlinie 2008/115 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung der Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen haben kann ... Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Art. 5 der Richtlinie 2008/115 im Licht von Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Charta in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die nationale Behörde verpflichtet, __vor der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung eine aktualisierte Bewertung der Gefahren für den Drittstaatsangehörigen, einer durch diese beiden Bestimmungen der Charta uneingeschränkt verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden, vorzunehmen__. ... Sollte die zuständige nationale Behörde nach Abschluss dieser Bewertung zu dem Ergebnis gelangen, dass die Abschiebung des betreffenden Drittstaatsangehörigen diesen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe aussetzen würde, muss diese Behörde die Abschiebung gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 aufschieben, solange eine solche Gefahr fortbesteht ... Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass __eine nationale Regel oder Praxis, nach der die Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nur im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes vorgenommen werden kann, gegen Art. 5 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 der Charta verstoßen würde.__"//
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 +Im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie wäre hiernach in allen Stadien des Rückführungsverfahrens, mithin vom Erlass einer Rückkehrentscheidung bis zum tatsächlichen Vollzug der Rückkehrentscheidung, die jeweils zuständige nationale Behörde (und in einem gerichtlichen Verfahren auch das zuständige nationale Gericht) verpflichtet, die Einhaltung des allgemeinen Grundsatzes der Nichtzurückweisung im Sinne des Art. 5 der Rückführungsrichtlinie selbständig und aktualisiert zu überprüfen (vgl. dahingehend bspw. die Antwort der Bundesregierung v. 21.3.2025 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger u.a., BT-Drs. 20/14923, S. 59 f.: //"Nach Unanfechtbarkeit einer Asylentscheidung besteht eine eigenständige Prüfpflicht der Ausländerbehörden bezüglich der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung aus Artikel 5 der Rückführungsrichtlinie."//; VG Hannover, Beschl. v. 14.2.2025 - 5 B 6122/24 -, V.n.b. Umdruck S. 8 f.; Beschl. v. 10.2.2025 - 12 B 3422/24 -, juris Rn. 27 ff.; VG Bremen, Urt. v. 18.12.2024 - 2 K 2507/23 -, juris Ls. und Rn. 52). Ob eine solche allgemeine Schlussfolgerung im Hinblick auf die damit verbundene Verwerfung des Prüfungsmonopols des für die Gewährung internationalen Schutzes zuständigen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge und auch die Aufgabe der Bindungs- und Tatbestandswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte des Bundesamts zu rechtfertigen ist, dürfte schon wegen der bei der Umsetzung des allgemeinen Grundsatzes der Nichtzurückweisung bestehenden Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten zweifelhaft sein (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 4.2.2025 - 1 LB 312/24 -, juris Rn. 29; Schlussanträge des Generalanwalts v. 16.5.2024 in der Rechtssache C-156/23, juris Rn. 52: //"die Wahl der hierfür zuständigen nationalen Behörde in die Verfahrensautonomie der einzelnen Mitgliedstaaten fällt"//). Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die verfahrensmäßige Gewährleistung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung im Bundesgebiet auch durch das Folgeverfahren und das isolierte Folgeschutzgesuch (siehe hierzu oben II.1.c)(1)) für den betroffenen Ausländer nicht hinreichend effektiv sein könnte (vgl. zur Kritik bereits an den Schlussanträgen des Generalanwalts: Wittmann, in: InfAuslR 2024, 348 f. m.w.N.). 
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