art._42_asylverfahrensrichtlinie
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| - | >(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller, | + | < |
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| - | >(2) Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht Vorschriften für die erste Prüfung gemäß Artikel 40 festlegen. Diese Vorschriften können unter anderem | + | |
| - | > | + | (2) Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht Vorschriften für die erste Prüfung gemäß Artikel 40 festlegen. Diese Vorschriften können unter anderem |
| - | >a) den betreffenden Antragsteller verpflichten, | + | |
| - | > | + | a) den betreffenden Antragsteller verpflichten, |
| - | >b) die erste Prüfung allein auf der Grundlage schriftlicher Angaben ohne persönliche Anhörung gestatten, ausgenommen die Fälle nach Artikel 40 Absatz 6. | + | |
| - | > | + | b) die erste Prüfung allein auf der Grundlage schriftlicher Angaben ohne persönliche Anhörung gestatten, ausgenommen die Fälle nach Artikel 40 Absatz 6. |
| - | >Diese Bestimmungen dürfen weder den Zugang eines Antragstellers zu einem neuen Verfahren unmöglich machen noch zu einer effektiven Aufhebung oder erheblichen Beschränkung dieses Zugangs führen. | + | |
| - | > | + | Diese Bestimmungen dürfen weder den Zugang eines Antragstellers zu einem neuen Verfahren unmöglich machen noch zu einer effektiven Aufhebung oder erheblichen Beschränkung dieses Zugangs führen. |
| - | >(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller in geeigneter Weise über das Ergebnis der ersten Prüfung und, falls sein Antrag nicht weiter geprüft wird, über die Gründe dafür und die Möglichkeiten in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung informiert wird. | + | |
| + | (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller in geeigneter Weise über das Ergebnis der ersten Prüfung und, falls sein Antrag nicht weiter geprüft wird, über die Gründe dafür und die Möglichkeiten in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung informiert wird. | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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