art._43_eurodac-verordnung
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| - | >(1) Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und j dieser Verordnung unterliegt die Ausübung des Rechts der betroffenen Person auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, | + | < |
| - | > | + | (1) Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und j dieser Verordnung unterliegt die Ausübung des Rechts der betroffenen Person auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, |
| - | >(2) Das Recht der betroffenen Person auf Zugang zu den sie betreffenden personenbezogenen Daten in jedem Mitgliedstaat umfasst das Recht, darüber eine Mitteilung zu erhalten, welche Daten in Eurodac gespeichert sind, einschließlich aller Einträge darüber, dass die Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, und welcher Mitgliedstaat die Daten an Eurodac gemäß den in der Verordnung (EU) 2016/679 und in den auf deren Grundlage angenommenen nationalen Rechtsakten festgelegten Bedingungen übermittelt hat. Der Zugang zu personenbezogenen Daten kann nur von einem Mitgliedstaat gewährt werden. | + | |
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| - | >Wenn das Recht auf Berichtigung und Löschung von personenbezogenen Daten in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten, | + | |
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| - | >(3) Bezüglich eines Eintrags darüber, dass die Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellten könnte, können die Mitgliedstaaten die in diesem Artikel genannten Rechte der betroffenen Person im Einklang mit Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 beschränken. | + | |
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| - | >(4) Wenn sich zeigt, dass die in Eurodac gespeicherten Daten sachlich unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert wurden, werden sie von dem Mitgliedstaat, | + | |
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| - | >(5) Wenn der Mitgliedstaat, | + | |
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| - | >Der Mitgliedstaat teilt der betroffenen Person ebenfalls mit, welche Schritte sie ergreifen kann, wenn sie mit der Erläuterung nicht einverstanden ist. Hierzu gehören Angaben darüber, auf welche Weise bei den zuständigen Behörden oder Gerichten des betreffenden Mitgliedstaats Klage erhoben oder gegebenenfalls Beschwerde eingelegt werden kann, sowie Angaben über jede finanzielle oder sonstige Unterstützung, | + | |
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| - | >(6) Jeder Antrag nach den Absätzen 1 und 2 auf Zugang zu personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, | + | |
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| - | >(7) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten aktiv zusammen, damit die Rechte der betroffenen Person auf Zugang zu den personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, | + | |
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| - | >(8) Beantragt eine Person Zugang zu sie betreffenden Daten, wird hierüber von der zuständigen Behörde eine schriftliche Aufzeichnung angefertigt, | + | |
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| - | >(9) Die nationale Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, | + | |
| - | ~~socialite~~ | + | (2) Das Recht der betroffenen Person auf Zugang zu den sie betreffenden personenbezogenen Daten in jedem Mitgliedstaat umfasst das Recht, darüber eine Mitteilung zu erhalten, welche Daten in Eurodac gespeichert sind, einschließlich aller Einträge darüber, dass die Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, und welcher Mitgliedstaat die Daten an Eurodac gemäß den in der Verordnung (EU) 2016/679 und in den auf deren Grundlage angenommenen nationalen Rechtsakten festgelegten Bedingungen übermittelt hat. Der Zugang zu personenbezogenen Daten kann nur von einem Mitgliedstaat gewährt werden. |
| + | Wenn das Recht auf Berichtigung und Löschung von personenbezogenen Daten in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten, | ||
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| + | (3) Bezüglich eines Eintrags darüber, dass die Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellten könnte, können die Mitgliedstaaten die in diesem Artikel genannten Rechte der betroffenen Person im Einklang mit Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 beschränken. | ||
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| + | (4) Wenn sich zeigt, dass die in Eurodac gespeicherten Daten sachlich unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert wurden, werden sie von dem Mitgliedstaat, | ||
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| + | (5) Wenn der Mitgliedstaat, | ||
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| + | Der Mitgliedstaat teilt der betroffenen Person ebenfalls mit, welche Schritte sie ergreifen kann, wenn sie mit der Erläuterung nicht einverstanden ist. Hierzu gehören Angaben darüber, auf welche Weise bei den zuständigen Behörden oder Gerichten des betreffenden Mitgliedstaats Klage erhoben oder gegebenenfalls Beschwerde eingelegt werden kann, sowie Angaben über jede finanzielle oder sonstige Unterstützung, | ||
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| + | (6) Jeder Antrag nach den Absätzen 1 und 2 auf Zugang zu personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, | ||
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| + | (7) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten aktiv zusammen, damit die Rechte der betroffenen Person auf Zugang zu den personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, | ||
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| + | (8) Beantragt eine Person Zugang zu sie betreffenden Daten, wird hierüber von der zuständigen Behörde eine schriftliche Aufzeichnung angefertigt, | ||
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| + | (9) Die nationale Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, | ||
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art._43_eurodac-verordnung.1780129204.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
