art._44_asylverfahrensverordnung
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| art._44_asylverfahrensverordnung [2026/06/06 11:10] – angelegt marcel | art._44_asylverfahrensverordnung [2026/07/19 12:20] (aktuell) – [1. Wortlaut] marcel | ||
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| - | >(1) Wird ein Verfahren an der Grenze durchgeführt, | + | < |
| - | > | + | (1) Wird ein Verfahren an der Grenze durchgeführt, |
| - | >a) die Unzulässigkeit eines Antrags gemäß Artikel 38; | + | |
| - | > | + | a) die Unzulässigkeit eines Antrags gemäß Artikel 38; |
| - | >b) die Begründetheit eines Antrags, wenn einer der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a bis g und Buchstabe j und Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe b aufgeführten Umstände vorliegt. | + | |
| - | > | + | b) die Begründetheit eines Antrags, wenn einer der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a bis g und Buchstabe j und Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe b aufgeführten Umstände vorliegt. |
| - | >(2) Übersteigt die Zahl der Antragsteller die in Artikel 47 Absatz 1 genannte Zahl, und zum Zweck der Feststellung, | + | |
| - | > | + | (2) Übersteigt die Zahl der Antragsteller die in Artikel 47 Absatz 1 genannte Zahl, und zum Zweck der Feststellung, |
| - | >a) Anträge bestimmter Drittstaatsangehöriger oder — bei Staatenlosen — von Personen, die ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Drittstaat hatten, bei denen im Fall einer ablehnenden Entscheidung eine größere Aussicht auf eine Rückkehr in ihr Herkunftsland, | + | |
| - | > | + | a) Anträge bestimmter Drittstaatsangehöriger oder — bei Staatenlosen — von Personen, die ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Drittstaat hatten, bei denen im Fall einer ablehnenden Entscheidung eine größere Aussicht auf eine Rückkehr in ihr Herkunftsland, |
| - | >b) Anträge bestimmter Drittstaatsangehöriger oder — bei Staatenlosen — von Personen, die ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Drittstaat hatten, bei denen aus schwerwiegenden Gründen davon ausgegangen wird, dass sie eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eines Mitgliedstaats darstellen; | + | |
| - | > | + | b) Anträge bestimmter Drittstaatsangehöriger oder — bei Staatenlosen — von Personen, die ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Drittstaat hatten, bei denen aus schwerwiegenden Gründen davon ausgegangen wird, dass sie eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eines Mitgliedstaats darstellen; |
| - | >c) unbeschadet des Buchstabens b Anträge bestimmter Drittstaatsangehöriger oder — bei Staatenlosen — von Personen, die ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Drittstaat hatten, bei denen es sich nicht um Minderjährige und deren Familienangehörige handelt. | + | |
| - | > | + | c) unbeschadet des Buchstabens b Anträge bestimmter Drittstaatsangehöriger oder — bei Staatenlosen — von Personen, die ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Drittstaat hatten, bei denen es sich nicht um Minderjährige und deren Familienangehörige handelt. |
| - | >(3) Wird das Verfahren an der Grenze auf Minderjährige und ihre Familienangehörigen angewandt, so werden ihre Anträge vorrangig geprüft. | + | |
| - | > | + | (3) Wird das Verfahren an der Grenze auf Minderjährige und ihre Familienangehörigen angewandt, so werden ihre Anträge vorrangig geprüft. |
| - | >Die Mitgliedstaaten können außerdem die Anträge bestimmter Drittstaatsangehöriger oder — bei Staatenlosen — von Personen, die ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Drittstaat hatten, vorrangig prüfen, bei denen im Fall einer ablehnenden Entscheidung eine größere Aussicht auf eine Rückkehr in ihr Herkunftsland, | + | |
| + | Die Mitgliedstaaten können außerdem die Anträge bestimmter Drittstaatsangehöriger oder — bei Staatenlosen — von Personen, die ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Drittstaat hatten, vorrangig prüfen, bei denen im Fall einer ablehnenden Entscheidung eine größere Aussicht auf eine Rückkehr in ihr Herkunftsland, | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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art._44_asylverfahrensverordnung.1780737003.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
