art._44a_aufenthaltsgesetz
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| a) sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder | a) sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder | ||
| - | b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30 *) oder § 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder | + | b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30 oder § 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder |
| 2. er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und ihn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet, | 2. er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und ihn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet, | ||
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| (2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind Ausländer ausgenommen, | (2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind Ausländer ausgenommen, | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
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