art._44a_aufenthaltsgesetz
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige Überarbeitung | |||
| art._44a_aufenthaltsgesetz [2026/07/30 21:13] – marcel | art._44a_aufenthaltsgesetz [2026/07/30 21:13] (aktuell) – marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 10: | Zeile 10: | ||
| a) sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder | a) sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder | ||
| - | b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30 *) oder § 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder | + | b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30 oder § 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder |
| 2. er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und ihn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet, | 2. er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und ihn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet, | ||
art._44a_aufenthaltsgesetz.1785438781.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
