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art._46_ammvo

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-====== Art. 29 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung: Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa ======+====== Art. 46 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung: Ausführliche Vorschriften und Fristen ======
  
 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
->(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitelso ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.+>(1) Die Überstellung eines Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c aus dem überstellenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des überstellenden Mitgliedstaats in Abstimmung zwischen den betreffenden Mitgliedstaatensobald dies praktisch möglich ist, jedoch innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs, der Bestätigung der Wiederaufnahmemitteilung durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung einer Überstellungsentscheidung mit aufschiebender Wirkung gemäß Artikel 43 Absatz 3.
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->(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visumso ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, das Visum wurde im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 erteilt. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.+>Die Mitgliedstaaten räumen Überstellungen von Antragstellern nach der Annahme von Gesuchen, die auf der Grundlage der Artikel 25 bis 28 und 34 gestellt wurden, Vorrang ein.
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->(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so wird der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge bestimmt:+>Wird die Überstellung zum Zwecke der Übernahme durchgeführt, so erfolgt sie innerhalb der in Artikel 67 Absatz 11 genannten Frist.
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->a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat,+>Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgenstellt der Mitgliedstaat sicherdass sie in humaner Weise und unter Achtung und uneingeschränkter Wahrung der Menschenwürde und anderer Grundrechte durchgeführt werden.
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->b) bei gleichartigen Visa der Mitgliedstaatder das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat,+>Erforderlichenfalls stellt der überstellende Mitgliedstaat der betreffenden Person einen Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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->c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.+>Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem überstellenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
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->(4Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitelderen Gültigkeitsdauer weniger als drei Jahre vor der Registrierung des Antrags abgelaufen ist oder die weniger als drei Jahre vor der Registrierung des Antrags annulliert, aufgehoben oder entzogen wurden, oder ein oder mehrere Visaderen Gültigkeitsdauer weniger als 18 Monate vor der Registrierung des Antrags abgelaufen ist oder die weniger als 18 Monate vor der Registrierung des Antrags annulliertaufgehoben oder entzogen wurden, so finden die Absätze 1, 2 und 3 Anwendung.+>(2Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 Unterabsatz 1 durchgeführtso ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den überstellenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder auf höchstens drei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der ersuchende Mitgliedstaat den zuständigen Mitgliedstaat unterrichtet hatdass die betreffende Person oder ein Familienangehöriger, der zusammen mit der betreffenden Person überstellt werden sollte, flüchtig ist, sich der Überstellung körperlich widersetztsich vorsätzlich für die Überstellung untauglich macht oder die für die Überstellung erforderlichen medizinischen Anforderungen nicht erfüllt.
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->(5 Wurde ein Aufenthaltstitel oder ein Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschtenfalschen oder ungültigen Dokumenten erteilt, so kann dem Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt oder das Visum erteilt hat, dennoch die Zuständigkeit zugewiesen werdenWenn der Mitgliedstaatder den Aufenthaltstitel oder das Visum erteilt hat, jedoch nachweisen kann, dass nach Ausstellung des Aufenthaltstitels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde, kann ihm die Zuständigkeit nicht zugewiesen werden.+>Steht die betreffende Person den Behörden wieder zur Verfügung und beträgt die verbleibende Zeit des Zeitraums gemäß Absatz 1 weniger als drei Monate, so verfügt der überstellende Mitgliedstaat über eine Frist von drei Monaten, um die Überstellung durchzuführen. 
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 +>(3) Wurde eine Person irrtümlich überstellt oder wird einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellungentscheidung nach Vollzug der Überstellung stattgegebennimmt der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, die Person umgehend wieder auf. 
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 +>(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Methoden für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Artikelsinsbesondere für den Fall, dass Überstellungen verschoben werden oder nicht fristgerecht erfolgen, für Überstellungen nach stillschweigender Annahme, für Überstellungen Minderjähriger oder abhängiger Personen und für kontrollierte Überstellungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
  
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