art._46_ammvo
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| - | ====== Art. 29 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung: | + | ====== Art. 46 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung: |
| ===== - Wortlaut ===== | ===== - Wortlaut ===== | ||
| - | > | + | < |
| - | > | + | (1) Die Überstellung eines Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c aus dem überstellenden |
| - | >(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung | + | |
| - | > | + | Die Mitgliedstaaten räumen Überstellungen von Antragstellern nach der Annahme von Gesuchen, |
| - | >(3) Besitzt | + | |
| - | > | + | Wird die Überstellung zum Zwecke |
| - | >a) der Mitgliedstaat, | + | |
| - | > | + | Wenn Überstellungen in den zuständigen |
| - | >b) bei gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, | + | |
| - | > | + | Erforderlichenfalls stellt |
| - | >c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer | + | |
| - | > | + | Der zuständige |
| - | >(4) Besitzt | + | |
| - | > | + | (2) Wird die Überstellung nicht innerhalb |
| - | >(5) Wurde ein Aufenthaltstitel | + | |
| + | Steht die betreffende Person den Behörden wieder zur Verfügung und beträgt die verbleibende Zeit des Zeitraums gemäß Absatz 1 weniger als drei Monate, so verfügt der überstellende Mitgliedstaat über eine Frist von drei Monaten, um die Überstellung durchzuführen. | ||
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| + | (3) Wurde eine Person irrtümlich überstellt | ||
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| + | (4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Methoden für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Artikels, insbesondere für den Fall, dass Überstellungen verschoben werden oder nicht fristgerecht erfolgen, für Überstellungen | ||
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| + | ===== - Vorgängerregelung in der Dublin-III-VO ===== | ||
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| + | Die Regelung ist die Nachfolgeregelung von Art. 29 Dublin-III-VO. Auf die dort zitierte Rechtsprechung wird hingewiesen. Inwieweit sich diese Entscheidungen auf die neue Rechtslage übertragen lassen, bleibt abzuwarten. Von Belang ist in diesem Kontext insbesondere | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
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