art._46_ammvo
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| art._46_ammvo [2026/07/19 14:28] – marcel | art._46_ammvo [2026/08/13 21:52] (aktuell) – marcel | ||
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| (4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Methoden für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Artikels, insbesondere für den Fall, dass Überstellungen verschoben werden oder nicht fristgerecht erfolgen, für Überstellungen nach stillschweigender Annahme, für Überstellungen Minderjähriger oder abhängiger Personen und für kontrollierte Überstellungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. | (4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Methoden für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Artikels, insbesondere für den Fall, dass Überstellungen verschoben werden oder nicht fristgerecht erfolgen, für Überstellungen nach stillschweigender Annahme, für Überstellungen Minderjähriger oder abhängiger Personen und für kontrollierte Überstellungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. | ||
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| + | ===== - Vorgängerregelung in der Dublin-III-VO ===== | ||
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| + | Die Regelung ist die Nachfolgeregelung von Art. 29 Dublin-III-VO. Auf die dort zitierte Rechtsprechung wird hingewiesen. Inwieweit sich diese Entscheidungen auf die neue Rechtslage übertragen lassen, bleibt abzuwarten. Von Belang ist in diesem Kontext insbesondere die Definition der " | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
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