art._46_eurodac-verordnung-2013
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| - | >Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. | + | < |
| - | > | + | Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im //Amtsblatt der Europäischen Union// in Kraft. |
| - | >Diese Verordnung gilt ab dem 20. Juli 2015. | + | |
| - | > | + | Diese Verordnung gilt ab dem 20. Juli 2015. |
| - | >Die Mitgliedstaaten benachrichtigen die Kommission und die Agentur, sobald sie die technischen Vorkehrungen für die Datenübermittlung an das Zentralsystem getroffen haben, in jedem Fall aber nicht später als 20. Juli 2015. | + | |
| + | Die Mitgliedstaaten benachrichtigen die Kommission und die Agentur, sobald sie die technischen Vorkehrungen für die Datenübermittlung an das Zentralsystem getroffen haben, in jedem Fall aber nicht später als 20. Juli 2015. | ||
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