art._47_aufenthaltsgesetz
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| >(1) Ausländer dürfen sich im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften politisch betätigen. Die politische Betätigung eines Ausländers kann beschränkt oder untersagt werden, soweit sie | >(1) Ausländer dürfen sich im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften politisch betätigen. Die politische Betätigung eines Ausländers kann beschränkt oder untersagt werden, soweit sie | ||
| - | >1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, | + | >1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, |
| - | und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet, | + | |
| >2. den außenpolitischen Interessen oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderlaufen kann, | >2. den außenpolitischen Interessen oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderlaufen kann, | ||
| - | >3. gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, | + | >3. gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, |
| - | unter Anwendung von Gewalt, verstößt oder | + | |
| >4. bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, | >4. bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, | ||
| >(2) Die politische Betätigung eines Ausländers wird untersagt, soweit sie | >(2) Die politische Betätigung eines Ausländers wird untersagt, soweit sie | ||
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