art._48_aufenthaltsgesetz
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| art._48_aufenthaltsgesetz [2026/06/02 20:14] – marcel | art._48_aufenthaltsgesetz [2026/06/02 20:16] (aktuell) – marcel | ||
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| >1. seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und | >1. seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und | ||
| >2. seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung | >2. seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung | ||
| - | >auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, | + | >auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, |
| - | vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, | + | |
| >1. ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, | >1. ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, | ||
| >2. die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind. | >2. die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind. | ||
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| >(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, | >(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, | ||
| - | >(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, | + | >(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, |
| - | Unterlagen oder Datenträgern durchsucht werden. Durchsuchungen der Wohnung nach Satz 2 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden angeordnet | + | >(3a) Das Auslesen von Datenträgern, |
| - | werden; § 58 Absatz 9a gilt entsprechend. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden. | + | >(3b) Das Auswerten der ausgelesenen Daten ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen |
| - | >(3a) Das Auslesen von Datenträgern, | + | |
| - | Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für ein zulässiges Auslesen der Datenträger zur Verfügung zu stellen. | + | |
| - | >(3b) Das Auswerten der ausgelesenen Daten ist nur zulässig, soweit dies für die | + | |
| - | Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die | + | |
| - | Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. 2Liegen | + | |
| >(3c) Ausgelesene Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit nicht mehr erforderlich sind. Das Auslesen, Auswerten und Löschen von Daten ist zu dokumentieren. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 ist sicherzustellen, | >(3c) Ausgelesene Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit nicht mehr erforderlich sind. Das Auslesen, Auswerten und Löschen von Daten ist zu dokumentieren. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 ist sicherzustellen, | ||
| >(4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt. | >(4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt. | ||
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art._48_aufenthaltsgesetz.1780424062.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
