art._4_anerkennungsverordnung
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| - | > | + | >(1) Die Antragsteller legen alle ihnen zur Verfügung stehenden Angaben dar, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Zu diesem Zweck kooperieren die Antragsteller umfassend mit der Asylbehörde und anderen zuständigen Behörden und bleiben während des gesamten Verfahrens, auch während der Prüfung der für den jeweiligen Antrag relevanten Angaben, im Hoheitsgebiet des für die Prüfung des jeweiligen Antrags zuständigen Mitgliedstaats präsent und verfügbar. |
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| - | > | + | >(2) Bei den in Absatz 1 genannten Angaben handelt es sich um Folgendes: |
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| >a) die Aussagen des Antragstellers und | >a) die Aussagen des Antragstellers und | ||
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