art._4_aufenthaltsgesetz
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| Nächste Überarbeitung | Vorherige Überarbeitung | ||
| art._4_aufenthaltsgesetz [2026/05/30 10:52] – angelegt marcel | art._4_aufenthaltsgesetz [2026/08/03 21:31] (aktuell) – marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 3: | Zeile 3: | ||
| ===== - Wortlaut ===== | ===== - Wortlaut ===== | ||
| - | >(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, | + | < |
| - | >1. Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, | + | (1) < |
| - | >2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7), | + | |
| - | >2a. Blaue Karte EU (§ 18g), | + | |
| - | >2b. ICT-Karte (§ 19), | + | |
| - | >2c. Mobiler-ICT-Karte (§ 19b), | + | |
| - | >3. Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder | + | |
| - | >4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a). | + | |
| - | >Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. | + | |
| - | >(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, | + | |
| - | ===== - BVerwG, Urteil vom 19.03.2013, 1 C 12.12 ===== | + | 1. Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, |
| - | > | + | 2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7), |
| - | > | + | |
| - | >1. Der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG steht der Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG nicht entgegen. | + | 2a. Blaue Karte EU (§ 18g), |
| - | > | + | |
| - | >2. Die Erhebung einer Gebühr für die Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB 1/80, wenn sie im Vergleich zu den von Unionsbürgern in einer vergleichbaren Situation erhobenen Gebühren unverhältnismäßig ist (hier: bejaht für die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG und für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG). | + | 2b. ICT-Karte (§ 19), |
| - | > | + | |
| - | >3. Eine - über einen Inflationsausgleich hinausgehende - nachträgliche Erhöhung einer Gebühr für die Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments verstößt unter diesen Voraussetzungen zugleich gegen die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 (hier: bejaht hinsichtlich der Erhöhung der Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG von 85 € auf 135 €). | + | 2c. Mobiler-ICT-Karte (§ 19b), |
| + | |||
| + | 3. Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder | ||
| + | |||
| + | 4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (§ 9a). | ||
| + | |||
| + | <sup>3</ | ||
| + | |||
| + | (2) < | ||
| + | </ | ||
| + | |||
| + | ===== - Allgemeines ===== | ||
| + | |||
| + | ==== - BVerwG, Urteil vom 19.03.2013, 1 C 12.12 ==== | ||
| + | |||
| + | < | ||
| + | **Leitsätze** | ||
| + | |||
| + | 1. Der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG steht der Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG nicht entgegen. | ||
| + | |||
| + | 2. Die Erhebung einer Gebühr für die Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB 1/80, wenn sie im Vergleich zu den von Unionsbürgern in einer vergleichbaren Situation erhobenen Gebühren unverhältnismäßig ist (hier: bejaht für die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG und für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG). | ||
| + | |||
| + | 3. Eine - über einen Inflationsausgleich hinausgehende - nachträgliche Erhöhung einer Gebühr für die Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments verstößt unter diesen Voraussetzungen zugleich gegen die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 (hier: bejaht hinsichtlich der Erhöhung der Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG von 85 € auf 135 €). | ||
| + | </ | ||
| Rn. 19: | Rn. 19: | ||
| - | >b) Dass einem Ausländer - solange das Gesetz nicht eindeutig etwas anderes bestimmt - mehrere Aufenthaltstitel nebeneinander erteilt werden können, ergibt sich insbesondere aus dem dem Aufenthaltsgesetz zugrunde liegenden Konzept unterschiedlicher Aufenthaltstitel mit jeweils eigenständigen Rechtsfolgen. In Umsetzung dieses Konzepts definiert das Aufenthaltsgesetz verschiedene Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) und regelt deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Erfüllt ein Ausländer - wie hier - sowohl die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG als auch einer Niederlassungserlaubnis, | + | < |
| + | b) Dass einem Ausländer - solange das Gesetz nicht eindeutig etwas anderes bestimmt - mehrere Aufenthaltstitel nebeneinander erteilt werden können, ergibt sich insbesondere aus dem dem Aufenthaltsgesetz zugrunde liegenden Konzept unterschiedlicher Aufenthaltstitel mit jeweils eigenständigen Rechtsfolgen. In Umsetzung dieses Konzepts definiert das Aufenthaltsgesetz verschiedene Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) und regelt deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Erfüllt ein Ausländer - wie hier - sowohl die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG als auch einer Niederlassungserlaubnis, | ||
| + | </ | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._4_aufenthaltsgesetz.1780131153.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
