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art._4_eurodac-verordnung

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art._4_eurodac-verordnung [2026/07/05 17:46] – angelegt marcelart._4_eurodac-verordnung [2026/07/05 17:46] (aktuell) marcel
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 c) vertragliche Belange. c) vertragliche Belange.
    
-(5) Unbeschadet des Artikels 17 des in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates ( ) festgelegten Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union wendet eu-LISA angemessene Vorschriften zur Gewährleistung der beruflichen Schweigepflicht oder einer anderen vergleichbaren Geheimhaltungspflicht auf alle Mitarbeiter an, die mit Eurodac-Daten arbeiten. Dieser Absatz gilt auch nach dem Ausscheiden dieser Personen aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder nach der Beendigung ihrer Tätigkeit weiter.((Berichtigung, ABl. L 90925 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1358) ))+(5) Unbeschadet des Artikels 17 des in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates ((Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).)) festgelegten Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union wendet eu-LISA angemessene Vorschriften zur Gewährleistung der beruflichen Schweigepflicht oder einer anderen vergleichbaren Geheimhaltungspflicht auf alle Mitarbeiter an, die mit Eurodac-Daten arbeiten. Dieser Absatz gilt auch nach dem Ausscheiden dieser Personen aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder nach der Beendigung ihrer Tätigkeit weiter.((Berichtigung, ABl. L 90925 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1358) ))
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