art._4_grenzrueckfuehrungsverordnung
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| (4) Kann eine Rückkehrentscheidung nicht innerhalb des in Absatz 2 genannten maximalen Zeitraums vollstreckt werden, führen die Mitgliedstaaten die Rückkehrverfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG weiter. | (4) Kann eine Rückkehrentscheidung nicht innerhalb des in Absatz 2 genannten maximalen Zeitraums vollstreckt werden, führen die Mitgliedstaaten die Rückkehrverfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG weiter. | ||
| - | (5) Unbeschadet der Möglichkeit für sie, jederzeit freiwillig zurückzukehren, | + | (5) Unbeschadet der Möglichkeit für sie, jederzeit freiwillig zurückzukehren, |
| (6) Die Mitgliedstaaten, | (6) Die Mitgliedstaaten, | ||
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