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art._4_grenzrueckfuehrungsverordnung

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 (4) Kann eine Rückkehrentscheidung nicht innerhalb des in Absatz 2 genannten maximalen Zeitraums vollstreckt werden, führen die Mitgliedstaaten die Rückkehrverfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG weiter. (4) Kann eine Rückkehrentscheidung nicht innerhalb des in Absatz 2 genannten maximalen Zeitraums vollstreckt werden, führen die Mitgliedstaaten die Rückkehrverfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG weiter.
  
-(5) Unbeschadet der Möglichkeit für sie, jederzeit freiwillig zurückzukehren, wird den in Absatz 1 genannten Personen eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt, es sei denn, es besteht Fluchtgefahr, oder ihr Antrag im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt oder die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt. Die Frist für die freiwillige Ausreise wird nur auf Antrag gewährt und darf weder 15 Tage überschreiten, noch ein Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verleihen. Für die Zwecke dieses Absatzes übergibt die Person alle in ihrem Besitz befindlichen gültigen Reisedokumente für die Dauer an die zuständigen Behörden, die zur Verhinderung von Flucht erforderlich ist.+(5) Unbeschadet der Möglichkeit für sie, jederzeit freiwillig zurückzukehren, wird den in Absatz 1 genannten Personen eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt, es sei denn, es besteht Fluchtgefahr, oder ihr Antrag im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt oder die betreffende Person stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten dar.((Berichtigung, ABl. L 90928 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1349) )) Die Frist für die freiwillige Ausreise wird nur auf Antrag gewährt und darf weder 15 Tage überschreiten, noch ein Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verleihen. Für die Zwecke dieses Absatzes übergibt die Person alle in ihrem Besitz befindlichen gültigen Reisedokumente so lange den zuständigen Behörden, wie dies zur Verhinderung von Flucht erforderlich ist.((Berichtigung, ABl. L 90928 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1349) ))
  
 (6) Die Mitgliedstaaten, die nach Ablehnung eines Antrags im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze eine Einreiseverweigerung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).)) erlassen und beschlossen haben, die Richtlinie 2008/115/EG in diesen Fällen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Richtlinie nicht anzuwenden, stellen sicher, dass die Behandlung und das Schutzniveau der Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, denen die Einreise verweigert wird, im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2008/115/EG stehen und der Behandlung und dem Schutzniveau gemäß Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung gleichwertig sind. (6) Die Mitgliedstaaten, die nach Ablehnung eines Antrags im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze eine Einreiseverweigerung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).)) erlassen und beschlossen haben, die Richtlinie 2008/115/EG in diesen Fällen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Richtlinie nicht anzuwenden, stellen sicher, dass die Behandlung und das Schutzniveau der Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, denen die Einreise verweigert wird, im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2008/115/EG stehen und der Behandlung und dem Schutzniveau gemäß Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung gleichwertig sind.
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