art._4_grenzrueckfuehrungsverordnung
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| - | >(1) Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, | + | < |
| - | > | + | (1) Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, |
| - | >(2) Die Mitgliedstaaten schreiben den in Absatz 1 genannten Personen vor, dass sie sich für einen Zeitraum von höchstens 12 Wochen an Standorten an der Außengrenze oder in der Nähe der Außengrenze oder in Transitzonen aufhalten müssen. Kann ein Mitgliedstaat diese Personen nicht an diesen Standorten unterbringen, | + | |
| - | > | + | (2) Die Mitgliedstaaten schreiben den in Absatz 1 genannten Personen vor, dass sie sich für einen Zeitraum von höchstens 12 Wochen an Standorten an der Außengrenze oder in der Nähe der Außengrenze oder in Transitzonen aufhalten müssen. Kann ein Mitgliedstaat diese Personen nicht an diesen Standorten unterbringen, |
| - | >(3) Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absätze 1 bis 5, Artikel 7 Absätze 2 und 3, die Artikel 8 bis 11, Artikel 12, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Absätze 2 bis 4 und die Artikel 16 bis 18 der Richtlinie 2008/115/EG finden für die Zwecke dieses Artikels Anwendung. | + | |
| - | > | + | (3) Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absätze 1 bis 5, Artikel 7 Absätze 2 und 3, die Artikel 8 bis 11, Artikel 12, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Absätze 2 bis 4 und die Artikel 16 bis 18 der Richtlinie 2008/115/EG finden für die Zwecke dieses Artikels Anwendung. |
| - | >(4) Kann eine Rückkehrentscheidung nicht innerhalb des in Absatz 2 genannten maximalen Zeitraums vollstreckt werden, führen die Mitgliedstaaten die Rückkehrverfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG weiter. | + | |
| - | > | + | (4) Kann eine Rückkehrentscheidung nicht innerhalb des in Absatz 2 genannten maximalen Zeitraums vollstreckt werden, führen die Mitgliedstaaten die Rückkehrverfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG weiter. |
| - | >(5) Unbeschadet der Möglichkeit für sie, jederzeit freiwillig zurückzukehren, | + | |
| - | > | + | (5) Unbeschadet der Möglichkeit für sie, jederzeit freiwillig zurückzukehren, |
| - | >(6) Die Mitgliedstaaten, | + | |
| + | (6) Die Mitgliedstaaten, | ||
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