art._4_rueckfuehrungsrichtlinie
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| ====== Art. 4 Rückführungsrichtlinie: | ====== Art. 4 Rückführungsrichtlinie: | ||
| - | > | + | ===== - Wortlaut ===== |
| - | > | + | |
| - | >a) bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und einem Drittland oder mehreren Drittländern; | + | < |
| - | > | + | (1) Von dieser Richtlinie unberührt bleiben günstigere Bestimmungen von |
| - | >b) bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und einem Drittland oder mehreren Drittländern. | + | |
| - | > | + | a) bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und einem Drittland oder mehreren Drittländern; |
| - | >(2) Von dieser Richtlinie unberührt bleibt jede im gemeinschaftlichen Besitzstand auf dem Gebiet Asyl und Einwanderung festgelegte Bestimmung, die für Drittstaatsangehörige günstiger sein kann. | + | |
| - | > | + | b) bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und einem Drittland oder mehreren Drittländern. |
| - | >(3) Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, | + | |
| - | > | + | (2) Von dieser Richtlinie unberührt bleibt jede im gemeinschaftlichen Besitzstand auf dem Gebiet Asyl und Einwanderung festgelegte Bestimmung, die für Drittstaatsangehörige günstiger sein kann. |
| - | >(4) In Bezug auf die nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommenen Drittstaatsangehörigen verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt; sie: | + | |
| - | > | + | (3) Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, |
| - | >a) stellen sicher, dass diese nicht eine weniger günstige Behandlung erfahren oder ihnen nicht ein geringeres Maß an Schutz gewährt wird, als dies in Artikel 8 Absätze 4 und 5 (Beschränkung der Anwendung von Zwangsmaßnahmen), | + | |
| - | > | + | (4) In Bezug auf die nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommenen Drittstaatsangehörigen verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt; sie: |
| - | >b) halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein. | + | |
| + | a) stellen sicher, dass diese nicht eine weniger günstige Behandlung erfahren oder ihnen nicht ein geringeres Maß an Schutz gewährt wird, als dies in Artikel 8 Absätze 4 und 5 (Beschränkung der Anwendung von Zwangsmaßnahmen), | ||
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| + | b) halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein. | ||
| + | </ | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._4_rueckfuehrungsrichtlinie.txt · Zuletzt geändert: von marcel
