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art._4_screening-verordnung

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 ====== Art. 4 Screening-Verordnung: Verhältnis zu anderen Rechtsakten ====== ====== Art. 4 Screening-Verordnung: Verhältnis zu anderen Rechtsakten ======
  
-===== 1. Wortlaut =====+===== Wortlaut =====
  
->(1)   Für Drittstaatsangehörige, die der Überprüfung unterzogen wurden und die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, wird: +<blockquote> 
-> +(1) Für Drittstaatsangehörige, die der Überprüfung unterzogen wurden und die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, wird: 
->a) die Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz, der gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 gestellt wurde, nach Artikel 27 jener Verordnung geregelt, und + 
-> +a) die Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz, der gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 gestellt wurde, nach Artikel 27 jener Verordnung geregelt, und 
->b) die Anwendung der in der Richtlinie (EU) 2024/1346 festgelegten gemeinsamen Standards für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, nach Artikel 3 jener Richtlinie geregelt. + 
-> +b) die Anwendung der in der Richtlinie (EU) 2024/1346 festgelegten gemeinsamen Standards für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, nach Artikel 3 jener Richtlinie geregelt. 
->(2) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung gelten die Richtlinie 2008/115/EG oder nationale Bestimmungen, die mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehen, erst nach Abschluss der Überprüfung, mit Ausnahme der Überprüfung nach Artikel 7 der vorliegenden Verordnung, sofern diese Richtlinie oder die nationalen Bestimmungen parallel zu der Überprüfung nach Artikel 7 der vorliegenden Verordnung gelten.+ 
 +(2) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung gelten die Richtlinie 2008/115/EG oder nationale Bestimmungen, die mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehen, erst nach Abschluss der Überprüfung, mit Ausnahme der Überprüfung nach Artikel 7 der vorliegenden Verordnung, sofern diese Richtlinie oder die nationalen Bestimmungen parallel zu der Überprüfung nach Artikel 7 der vorliegenden Verordnung gelten. 
 +</blockquote>
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 +~~DISCUSSION~~
art._4_screening-verordnung.1780004479.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel