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art._50_asylgesetz

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art._50_asylgesetz [2026/06/02 23:00] – marcelart._50_asylgesetz [2026/08/23 10:12] (aktuell) – marcel
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-====== § 50 AsylG: Landesinterne Verteilung. ======+====== § 50 AsylG: Landesinterne Verteilung ======
  
 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
->(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass +<blockquote> 
->1. der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt oder ihm internationaler Schutz zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 festgestellt wurden oder +(1) <sup>1</sup>Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass 
->2. das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, es wurde eine Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 getroffen oder der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Nummer 2 abgelehnt. + 
->Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. +1. der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt oder ihm internationaler Schutz zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 festgestellt wurden oder 
->(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist. + 
->(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Ar- +2. das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, es wurde eine Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 getroffen oder der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Nummer 2 abgelehnt. 
-beitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der + 
-Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat. +<sup>2</sup>Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. 
->(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die + 
-Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfs- +(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist. 
-belehrung zu versehen. 2Sie bedarf keiner Begründung. 3Einer Anhörung des + 
-Ausländers bedarf es nicht. 4Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft +(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat. 
-von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humani- + 
-täre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. +(4) <sup>1</sup>Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. <sup>2</sup>Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. <sup>3</sup>Sie bedarf keiner Begründung. <sup>4</sup>Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. <sup>5</sup>Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. 
->(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden. + 
->(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.+(5) <sup>1</sup>Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. <sup>2</sup>Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden. 
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 +(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben. 
 +</blockquote>
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
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art._50_asylgesetz.1780434003.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel · Momentan gesperrt von: 80.241.208.178