art._50_asylgesetz
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| art._50_asylgesetz [2026/06/02 23:00] – marcel | art._50_asylgesetz [2026/06/02 23:02] (aktuell) – marcel | ||
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| >Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. | >Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. | ||
| >(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, | >(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, | ||
| - | >(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Ar- | + | >(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen |
| - | beitstagen | + | >(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung |
| - | Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat. | + | |
| - | >(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die | + | |
| - | Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfs- | + | |
| - | belehrung | + | |
| - | Ausländers bedarf es nicht. | + | |
| - | von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige | + | |
| - | täre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. | + | |
| >(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden. | >(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden. | ||
| >(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben. | >(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben. | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
art._50_asylgesetz.1780434003.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
