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art._51_ammvo

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art._51_ammvo [2026/06/21 22:33] – angelegt marcelart._51_ammvo [2026/06/21 22:34] (aktuell) marcel
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-(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt jedem Mitgliedstaat, der dies beantragt, personenbezogene Daten einer ►C1  in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Person, die angemessen((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S.  1 (2024/1351) )), erheblich und auf das Maß beschränkt sind, das erforderlich ist, um+(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt jedem Mitgliedstaat, der dies beantragt, personenbezogene Daten einer in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Person, die angemessen((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S.  1 (2024/1351) )), erheblich und auf das Maß beschränkt sind, das erforderlich ist, um
  
 a) den zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen, a) den zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen,
art._51_ammvo.1782074035.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel