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art._51_asylgesetz

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-====== § 51 AsylG: ======+====== § 51 AsylG: Länderübergreifende Verteilung ======
  
 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
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 +(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.
 +
 +(2) <sup>1</sup>Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. <sup>2</sup>Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.
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 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
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