art._51_asylverfahrensverordnung
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| - | >(1) Abweichend von Artikel 28 dieser Verordnung sind Anträge, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, | + | < |
| - | > | + | (1) Abweichend von Artikel 28 dieser Verordnung sind Anträge, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, |
| - | >(2) Die Dauer des Verfahrens an der Grenze muss so kurz wie möglich sein, zugleich aber eine vollständige und faire Prüfung der Ansprüche ermöglichen. Unbeschadet des Unterabsatzes 3 dieses Absatzes beträgt die Dauer des Verfahrens an der Grenze höchstens zwölf Wochen ab dem Zeitpunkt der Registrierung des Antrags, bis der Antragsteller kein Recht auf Verbleib mehr hat und ihm der Verbleib nicht länger gestattet ist. Nach diesem Zeitraum ist dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu gestatten, es sei denn, Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1349 findet Anwendung. | + | |
| - | > | + | (2) Die Dauer des Verfahrens an der Grenze muss so kurz wie möglich sein, zugleich aber eine vollständige und faire Prüfung der Ansprüche ermöglichen. Unbeschadet des Unterabsatzes 3 dieses Absatzes beträgt die Dauer des Verfahrens an der Grenze höchstens zwölf Wochen ab dem Zeitpunkt der Registrierung des Antrags, bis der Antragsteller kein Recht auf Verbleib mehr hat und ihm der Verbleib nicht länger gestattet ist. Nach diesem Zeitraum ist dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu gestatten, es sei denn, Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1349 findet Anwendung. |
| - | >Die Mitgliedstaaten legen abweichend von Artikel 35 Bestimmungen über die Dauer des Prüfungsverfahrens, | + | |
| - | > | + | Die Mitgliedstaaten legen abweichend von Artikel 35 Bestimmungen über die Dauer des Prüfungsverfahrens, |
| - | >Die Zwölfwochenfrist kann auf 16 Wochen verlängert werden, wenn der Mitgliedstaat, | + | |
| + | Die Zwölfwochenfrist kann auf 16 Wochen verlängert werden, wenn der Mitgliedstaat, | ||
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