art._51_euaa-verordnung
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| + | (1) Die Agentur führt ein Beschwerdeverfahren ein, damit bei allen Tätigkeiten der Agentur die Wahrung der Grundrechte gewährleistet ist. | ||
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| + | (2) Jede Person, die unmittelbar von den Maßnahmen eines an einem Asyl-Unterstützungsteam teilnehmenden Experten betroffen und der Auffassung ist, dass ihre Grundrechte durch diese Maßnahmen verletzt worden sind, oder jede Partei, die eine solche Person vertritt, kann schriftlich eine Beschwerde an die Agentur richten. | ||
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| + | (3) Nur begründete Beschwerden, | ||
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| + | (4) Der Grundrechtsbeauftragte ist für die Bearbeitung von an die Agentur gerichteten Beschwerden im Sinne des Rechts auf eine gute Verwaltung verantwortlich. Zu diesem Zweck hat der Grundrechtsbeauftragte folgende Aufgaben: | ||
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| + | a) er prüft er die Zulässigkeit einer Beschwerde; | ||
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| + | b) er registriert zulässige Beschwerden; | ||
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| + | c) er leitet alle registrierten Beschwerden an den Exekutivdirektor weiter; | ||
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| + | d) er leitet Beschwerden über Experten, die an einem Asyl-Unterstützungsteam teilnehmen, an deren Herkunftsmitgliedstaat weiter; | ||
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| + | e) er unterrichtet die zuständige Behörde oder die für Grundrechte zuständige Stelle in einem Mitgliedstaat über eine Beschwerde und | ||
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| + | f) er registriert und sorgt für die Folgemaßnahmen der Agentur oder des betreffenden Mitgliedstaats. | ||
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| + | (5) Im Einklang mit dem Recht auf eine gute Verwaltung wird der Beschwerdeführer bei Zulässigkeit seiner Beschwerde davon in Kenntnis gesetzt, dass diese registriert wurde, mit ihrer Prüfung begonnen wurde und mit einer Antwort zu rechnen ist, sobald diese vorliegt. Wird eine Beschwerde an eine nationale Behörde oder Stelle weitergeleitet, | ||
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| + | (6) Im Fall einer registrierten Beschwerde über einen Bediensteten der Agentur sorgt der Exekutivdirektor in Absprache mit dem Grundrechtsbeauftragten für angemessene Folgemaßnahmen, | ||
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| + | (7) Im Fall einer Beschwerde im Zusammenhang mit Datenschutzangelegenheiten bezieht der Exekutivdirektor den Datenschutzbeauftragten der Agentur ein. Der Grundrechtsbeauftragte und der Datenschutzbeauftragte legen in einer schriftlichen Vereinbarung die Aufteilung ihrer Aufgaben zwischen ihnen und die Art ihrer Zusammenarbeit in Bezug auf die eingegangenen Beschwerden fest. | ||
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| + | (8) Im Fall einer Beschwerde über einen Experten eines Mitgliedstaats, | ||
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| + | (9) Werden Grundrechtsverletzungen oder Verletzungen der Pflichten im Zusammenhang mit dem internationalen Schutz seitens von einem Mitgliedstaat entsandter Experten, einschließlich abgeordneter nationaler Experten, festgestellt, | ||
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| + | (10) Der Grundrechtsbeauftragte erstattet dem Exekutivdirektor und dem Verwaltungsrat Bericht über die Erkenntnisse und die Folgemaßnahmen, | ||
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| + | (11) Die Agentur, einschließlich des Grundrechtsbeauftragten, | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
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