art._53_asylverfahrensrichtlinie

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-Die Richtlinie 2005/85/EG wird im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten hinsichtlich der in [[Anhang II der Asylverfahrensichtlinie|Anhang II Teil B]] genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht mit Wirkung vom 21. Juli 2015 aufgehoben.+Die Richtlinie 2005/85/EG wird im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten hinsichtlich der in [[Anhang II der Asylverfahrensrichtlinie|Anhang II Teil B]] genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht mit Wirkung vom 21. Juli 2015 aufgehoben.
  
 Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in [[Anhang III der Asylverfahrensrichtlinie|Anhang III]] zu lesen. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in [[Anhang III der Asylverfahrensrichtlinie|Anhang III]] zu lesen.
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