art._54_asylverfahrensverordnung
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| - | >(1) Während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, | + | < |
| - | > | + | (1) Während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, |
| - | >(2) Unbeschadet des Artikels 47 stellen die Mitgliedstaaten — nach Prüfung des Kindeswohls — sicher, dass Familien mit Minderjährigen in Unterbringungseinrichtungen untergebracht werden, die ihren Bedürfnissen entsprechen, | + | |
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| - | >(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 11. April 2026 die Standorte mit, an denen das Verfahren an der Grenze durchgeführt wird, auch bei Anwendung von Artikel 45. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kapazitäten an diesen Standorten für die Prüfung der Anträge nach Artikel 45 ausreichen. Änderungen der Standorte, an denen das Verfahren an der Grenze durchgeführt wird, werden der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach den Änderungen mitgeteilt. | + | |
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| - | >(4) Das Erfordernis des Aufenthalts an einem bestimmten Standort gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird nicht als Genehmigung für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und den dortigen Verbleib betrachtet. | + | |
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| - | >(5) Muss ein Antragsteller, | + | |
| - | ~~socialite~~ | + | (2) Unbeschadet des Artikels 47 stellen die Mitgliedstaaten — nach Prüfung des Kindeswohls — sicher, dass Familien mit Minderjährigen in Unterbringungseinrichtungen untergebracht werden, die ihren Bedürfnissen entsprechen, |
| + | (3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 11. April 2026 die Standorte mit, an denen das Verfahren an der Grenze durchgeführt wird, auch bei Anwendung von Artikel 45. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kapazitäten an diesen Standorten für die Prüfung der Anträge nach Artikel 45 ausreichen. Änderungen der Standorte, an denen das Verfahren an der Grenze durchgeführt wird, werden der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach den Änderungen mitgeteilt. | ||
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| + | (4) Das Erfordernis des Aufenthalts an einem bestimmten Standort gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird nicht als Genehmigung für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und den dortigen Verbleib betrachtet. | ||
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| + | (5) Muss ein Antragsteller, | ||
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