art._54_eurodac-verordnung
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| art._54_eurodac-verordnung [2026/07/06 21:01] – marcel | art._54_eurodac-verordnung [2026/07/06 21:02] (aktuell) – marcel | ||
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| 9. In Artikel 26 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt: | 9. In Artikel 26 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt: | ||
| - | „c) | + | „c) die für die Erhebung von Daten nach Kapitel II der Verordnung (EU) 2024/1358 zuständigen Behörden bei der Übermittlung von Daten an Eurodac; |
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| - | die für die Erhebung von Daten nach Kapitel II der Verordnung (EU) 2024/1358 zuständigen Behörden bei der Übermittlung von Daten an Eurodac; | + | |
| d) die für die Erhebung von Daten nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/1358 zuständigen Behörden bei der Übermittlung von Daten an Eurodac; | d) die für die Erhebung von Daten nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/1358 zuständigen Behörden bei der Übermittlung von Daten an Eurodac; | ||
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