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art._54_eurodac-verordnung

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 9. In Artikel 26 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt: 9. In Artikel 26 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:
  
-„c)  +„c) die für die Erhebung von Daten nach Kapitel II der Verordnung (EU) 2024/1358 zuständigen Behörden bei der Übermittlung von Daten an Eurodac;
- +
-die für die Erhebung von Daten nach Kapitel II der Verordnung (EU) 2024/1358 zuständigen Behörden bei der Übermittlung von Daten an Eurodac;+
  
 d) die für die Erhebung von Daten nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/1358 zuständigen Behörden bei der Übermittlung von Daten an Eurodac;((Berichtigung, ABl. L 90925 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1358) )) d) die für die Erhebung von Daten nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/1358 zuständigen Behörden bei der Übermittlung von Daten an Eurodac;((Berichtigung, ABl. L 90925 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1358) ))
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