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art._55_asylverfahrensverordnung

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-(1) Ein Antrag, der gestellt wird, wenn über einen früheren Antrag desselben Antragstellers noch keine unanfechtbare Entscheidung ergangen ist, gilt als weitere Angabe und nicht als neuer Antrag.+(1) Ein Antrag, der gestellt wird, wenn über einen früheren Antrag desselben Antragstellers noch keine endgültige Entscheidung((Berichtigung, ABl. L 90922 vom 25.11.2025, S.  1 (2024/1348) )) ergangen ist, gilt als weitere Angabe und nicht als neuer Antrag.
  
 Diese weitere Angabe wird in dem zuständigen Mitgliedstaat im Rahmen der laufenden Prüfung im Verwaltungsverfahren oder im Rahmen eines laufenden Rechtsbehelfsverfahrens geprüft, sofern das zuständige Gericht die der weiteren Angabe zugrunde liegenden Umstände berücksichtigen kann. Diese weitere Angabe wird in dem zuständigen Mitgliedstaat im Rahmen der laufenden Prüfung im Verwaltungsverfahren oder im Rahmen eines laufenden Rechtsbehelfsverfahrens geprüft, sofern das zuständige Gericht die der weiteren Angabe zugrunde liegenden Umstände berücksichtigen kann.
  
-(2) Jeder weitere Antrag, der in einem Mitgliedstaat gestellt wird, nachdem über einen früheren Antrag desselben Antragstellers eine unanfechtbare Entscheidung ergangen ist, wird als Folgeantrag betrachtet und von dem zuständigen Mitgliedstaat geprüft.+(2) Jeder weitere Antrag, der in einem Mitgliedstaat gestellt wird, nachdem über einen früheren Antrag desselben Antragstellers eine endgültige Entscheidung((Berichtigung, ABl. L 90922 vom 25.11.2025, S.  1 (2024/1348) )) ergangen ist, wird als Folgeantrag betrachtet und von dem zuständigen Mitgliedstaat geprüft.
  
 (3) Ein Folgeantrag unterliegt einer ersten Prüfung, bei der die Asylbehörde feststellt, ob neue Umstände zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, (3) Ein Folgeantrag unterliegt einer ersten Prüfung, bei der die Asylbehörde feststellt, ob neue Umstände zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind,
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