art._55_asylverfahrensverordnung
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| art._55_asylverfahrensverordnung [2026/06/17 14:50] – marcel | art._55_asylverfahrensverordnung [2026/06/20 10:52] (aktuell) – marcel | ||
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| - | (1) Ein Antrag, der gestellt wird, wenn über einen früheren Antrag desselben Antragstellers noch keine unanfechtbare | + | (1) Ein Antrag, der gestellt wird, wenn über einen früheren Antrag desselben Antragstellers noch keine endgültige |
| Diese weitere Angabe wird in dem zuständigen Mitgliedstaat im Rahmen der laufenden Prüfung im Verwaltungsverfahren oder im Rahmen eines laufenden Rechtsbehelfsverfahrens geprüft, sofern das zuständige Gericht die der weiteren Angabe zugrunde liegenden Umstände berücksichtigen kann. | Diese weitere Angabe wird in dem zuständigen Mitgliedstaat im Rahmen der laufenden Prüfung im Verwaltungsverfahren oder im Rahmen eines laufenden Rechtsbehelfsverfahrens geprüft, sofern das zuständige Gericht die der weiteren Angabe zugrunde liegenden Umstände berücksichtigen kann. | ||
| - | (2) Jeder weitere Antrag, der in einem Mitgliedstaat gestellt wird, nachdem über einen früheren Antrag desselben Antragstellers eine unanfechtbare | + | (2) Jeder weitere Antrag, der in einem Mitgliedstaat gestellt wird, nachdem über einen früheren Antrag desselben Antragstellers eine endgültige |
| (3) Ein Folgeantrag unterliegt einer ersten Prüfung, bei der die Asylbehörde feststellt, ob neue Umstände zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, | (3) Ein Folgeantrag unterliegt einer ersten Prüfung, bei der die Asylbehörde feststellt, ob neue Umstände zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, | ||
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