art._56_ammvo
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| - | >(1) Der Jährliche Solidaritätspool, | + | < |
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| - | >(2) Der Jährliche Solidaritätspool besteht aus folgenden Formen von Solidaritätsmaßnahmen, | + | |
| - | > | + | (2) Der Jährliche Solidaritätspool besteht aus folgenden Formen von Solidaritätsmaßnahmen, |
| - | >a) Übernahme — gemäß den Artikeln 67 und 68 — | + | |
| - | > | + | a) Übernahme — gemäß den Artikeln 67 und 68 — |
| - | >i) von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, | + | |
| - | > | + | i) von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, |
| - | >ii) sofern der betreffende beitragende und der betreffende begünstigte Mitgliedstaat dies bilateral vereinbart haben, von Personen, die internationalen Schutz genießen und denen dieser internationale Schutz weniger als drei Jahre vor dem Erlass des Durchführungsrechtsakts des Rates gemäß Artikel 57 zuerkannt wurde, | + | |
| - | > | + | ii) sofern der betreffende beitragende und der betreffende begünstigte Mitgliedstaat dies bilateral vereinbart haben, von Personen, die internationalen Schutz genießen und denen dieser internationale Schutz weniger als drei Jahre vor dem Erlass des Durchführungsrechtsakts des Rates gemäß Artikel 57 zuerkannt wurde, |
| - | >b) finanziellen Beiträgen der Mitgliedstaaten, | + | |
| - | > | + | b) finanziellen Beiträgen der Mitgliedstaaten, |
| - | >c) alternativen Solidaritätsmaßnahmen in den Bereichen Migration, Aufnahme, Asyl, Rückkehr und Reintegration und Grenzmanagement mit Schwerpunkt auf operativer Unterstützung, | + | |
| - | > | + | c) alternativen Solidaritätsmaßnahmen in den Bereichen Migration, Aufnahme, Asyl, Rückkehr und Reintegration und Grenzmanagement mit Schwerpunkt auf operativer Unterstützung, |
| - | >Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern werden von begünstigten Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Anwendungsbereich und den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/1147 durchgeführt. | + | |
| - | > | + | Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern werden von begünstigten Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Anwendungsbereich und den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/1147 durchgeführt. |
| - | >(3) Bei den in Absatz 2 Buchstabe b genannten finanziellen Beiträgen für Projekte in Drittländern liegt das Augenmerk insbesondere darauf, | + | |
| - | > | + | (3) Bei den in Absatz 2 Buchstabe b genannten finanziellen Beiträgen für Projekte in Drittländern liegt das Augenmerk insbesondere darauf, |
| - | >a) die Asyl- und Aufnahmekapazitäten in Drittländern zu verbessern, unter anderem durch eine Stärkung der personellen und institutionellen Fachkenntnisse und Kapazitäten, | + | |
| - | > | + | a) die Asyl- und Aufnahmekapazitäten in Drittländern zu verbessern, unter anderem durch eine Stärkung der personellen und institutionellen Fachkenntnisse und Kapazitäten, |
| - | >b) die legale Migration und eine gut gesteuerte Mobilität zu fördern, auch durch Stärkung bilateraler, | + | |
| - | > | + | b) die legale Migration und eine gut gesteuerte Mobilität zu fördern, auch durch Stärkung bilateraler, |
| - | >c) Programme zur unterstützten freiwilligen Rückkehr und nachhaltigen Reintegration von zurückkehrenden Migranten und ihren Familien zu unterstützen, | + | |
| - | > | + | c) Programme zur unterstützten freiwilligen Rückkehr und nachhaltigen Reintegration von zurückkehrenden Migranten und ihren Familien zu unterstützen, |
| - | >d) die Schwachstellen, | + | |
| - | > | + | d) die Schwachstellen, |
| - | >e) eine wirksame und menschenrechtsbasierte Migrationspolitik zu unterstützen. | + | |
| + | e) eine wirksame und menschenrechtsbasierte Migrationspolitik zu unterstützen. | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._56_ammvo.1780695287.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
