art._56_asylverfahrensverordnung
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| - | > | + | Unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung können die Mitgliedstaaten eine Ausnahme vom Recht auf Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet machen und von Artikel 68 Absatz 5 Buchstabe d abweichen, wenn((Berichtigung, |
| - | >a) ein erster Folgeantrag nur zu dem Zweck eingereicht worden ist, die Vollstreckung einer Entscheidung zu verzögern oder zu vereiteln, die zur unverzüglichen Abschiebung des Antragstellers aus dem betreffenden Mitgliedstaat führen würde, und nicht weiter gemäß Artikel 55 Absatz 7 geprüft wird; oder | + | |
| - | > | + | a) ein erster Folgeantrag nur zu dem Zweck eingereicht worden ist, die Vollstreckung einer Entscheidung zu verzögern oder zu vereiteln, die zur unverzüglichen Abschiebung des Antragstellers aus dem betreffenden Mitgliedstaat führen würde, und nicht weiter gemäß Artikel 55 Absatz 7 geprüft wird; oder |
| - | >b) nach einer unanfechtbaren | + | |
| + | b) nach einer endgültigen | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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