art._57_ammvo
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| - | >(1) Auf der Grundlage des in Artikel 12 genannten Vorschlags der Kommission und im Einklang mit dem auf dem in Artikel 13 genannten Hochrangigen Forum durchgeführten Zusageverfahren erlässt der Rat jährlich vor Ablauf jedes Kalenderjahres einen Durchführungsrechtsakt zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools, | + | < |
| - | > | + | (1) Auf der Grundlage des in Artikel 12 genannten Vorschlags der Kommission und im Einklang mit dem auf dem in Artikel 13 genannten Hochrangigen Forum durchgeführten Zusageverfahren erlässt der Rat jährlich vor Ablauf jedes Kalenderjahres einen Durchführungsrechtsakt zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools, |
| - | >(2) In dem Durchführungsrechtsakt des Rates gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird erforderlichenfalls auch der Richtwert für den prozentualen Anteil des Jährlichen Solidaritätspools festgelegt, der Mitgliedstaaten, | + | |
| - | > | + | (2) In dem Durchführungsrechtsakt des Rates gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird erforderlichenfalls auch der Richtwert für den prozentualen Anteil des Jährlichen Solidaritätspools festgelegt, der Mitgliedstaaten, |
| - | >(3) In der Sitzung des Hochrangigen Forums gemäß Artikel 13 kommen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des in Artikel 12 genannten Vorschlags der Kommission zu einer Schlussfolgerung hinsichtlich einer Gesamtreferenzzahl für jede Solidaritätsmaßnahme im Jährlichen Solidaritätspool. In dieser Sitzung geben die Mitgliedstaaten auch ihre Zusagen für ihre Beiträge zu dem Jährlichen Solidaritätspool gemäß Absatz 4 dieses Artikels und den nach dem in Artikel 66 festgelegten Referenzschlüssel berechneten obligatorischen gerechten Anteil. | + | |
| - | > | + | (3) In der Sitzung des Hochrangigen Forums gemäß Artikel 13 kommen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des in Artikel 12 genannten Vorschlags der Kommission zu einer Schlussfolgerung hinsichtlich einer Gesamtreferenzzahl für jede Solidaritätsmaßnahme im Jährlichen Solidaritätspool. In dieser Sitzung geben die Mitgliedstaaten auch ihre Zusagen für ihre Beiträge zu dem Jährlichen Solidaritätspool gemäß Absatz 4 dieses Artikels und den nach dem in Artikel 66 festgelegten Referenzschlüssel berechneten obligatorischen gerechten Anteil. |
| - | >(4) Bei der Durchführung von Absatz 3 dieses Artikels liegt es im freien Ermessen der Mitgliedstaaten, | + | |
| + | (4) Bei der Durchführung von Absatz 3 dieses Artikels liegt es im freien Ermessen der Mitgliedstaaten, | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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