Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


art._58_verwaltungsgerichtsordnung

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.

Link zu der Vergleichsansicht

art._58_verwaltungsgerichtsordnung [2026/06/16 09:51] – angelegt marcelart._58_verwaltungsgerichtsordnung [2026/08/24 22:28] (aktuell) marcel
Zeile 7: Zeile 7:
  
 (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend. (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
 +</blockquote>
 +
 +===== - Zu Abs. 1: Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung =====
 +
 +==== - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.05.2018, 1 A 2/18.A ====
 +
 +Rn. 39:
 +
 +<blockquote>
 +1. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist bereits deshalb fehlerhaft, weil sie mit der Angabe des Verwaltungsgerichts Arnsberg als dem Gericht, bei dem die Klage zu erheben sei, ein örtlich nicht zuständiges Gericht benennt.
 </blockquote> </blockquote>
  
art._58_verwaltungsgerichtsordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel