art._59_ammvo
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| (3) Die Asylagentur, | (3) Die Asylagentur, | ||
| - | (4) Die Kommission prüft die Notifizierung zügig unter Berücksichtigung der in den Artikeln 9 und 10 festgelegten Informationen, | + | (4) Die Kommission prüft die Notifizierung zügig unter Berücksichtigung der in den Artikeln 9 und 10 festgelegten Informationen, |
| (5) Die Kommission übermittelt dem betreffenden Mitgliedstaat, | (5) Die Kommission übermittelt dem betreffenden Mitgliedstaat, | ||
| - | (6) Stellt die Kommission in ihrem Beschluss fest, dass der notifizierende Mitgliedstaat Migrationsdruck ausgesetzt ist, so beruft der EU-Solidaritätskoordinator unverzüglich und innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung des Beschlusses der Kommission an den betreffenden Mitgliedstaat, | + | (6) Stellt die Kommission in ihrem Beschluss fest, dass der notifizierende Mitgliedstaat Migrationsdruck ausgesetzt ist, so beruft der EU-Solidaritätskoordinator unverzüglich und innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung des Beschlusses der Kommission an den betreffenden Mitgliedstaat, |
| (7) Stellt der Rat fest, dass der Jährliche Solidaritätspool nicht über ausreichende Kapazitäten verfügt, so findet Artikel 13 Absatz 4 Anwendung, und das hochrangige Forum wird spätestens eine Woche nach dem Beschluss der Kommission einberufen. | (7) Stellt der Rat fest, dass der Jährliche Solidaritätspool nicht über ausreichende Kapazitäten verfügt, so findet Artikel 13 Absatz 4 Anwendung, und das hochrangige Forum wird spätestens eine Woche nach dem Beschluss der Kommission einberufen. | ||
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