art._59_asylverfahrensverordnung
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| - | >(1) Ein Drittstaat darf nur dann als sicherer Drittstaat bestimmt werden, wenn in diesem Staat | + | < |
| - | > | + | (1) Ein Drittstaat darf nur dann als sicherer Drittstaat bestimmt werden, wenn in diesem Staat |
| - | >a) für Nichtstaatsangehörige keine Gefährdung von Leben und Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, | + | |
| - | > | + | a) für Nichtstaatsangehörige keine Gefährdung von Leben und Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, |
| - | >b) für Nichtstaatsangehörige keine tatsächliche Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 zu erleiden; | + | |
| - | > | + | b) für Nichtstaatsangehörige keine tatsächliche Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 zu erleiden; |
| - | >c) Nichtstaatsangehörige gemäß der Genfer Konvention vor Zurückweisung und vor Abschiebung geschützt sind, wenn diese einen Verstoß gegen das im Völkerrecht festgelegte Recht auf Schutz vor Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe darstellen; | + | |
| - | > | + | c) Nichtstaatsangehörige gemäß der Genfer Konvention vor Zurückweisung und vor Abschiebung geschützt sind, wenn diese einen Verstoß gegen das im Völkerrecht festgelegte Recht auf Schutz vor Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe darstellen; |
| - | >d) die Möglichkeit besteht, wirksamen Schutz im Sinne von Artikel 57 zu beantragen und, falls die Bedingungen erfüllt sind, zu erhalten. | + | |
| - | > | + | d) die Möglichkeit besteht, wirksamen Schutz im Sinne von Artikel 57 zu beantragen und, falls die Bedingungen erfüllt sind, zu erhalten. |
| - | >(2) Ein Drittstaat kann sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen als sicherer Drittstaat benannt werden. | + | |
| - | > | + | (2) Ein Drittstaat kann sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen als sicherer Drittstaat benannt werden. |
| - | >(3) Zur Beurteilung der Frage, ob ein Drittstaat als sicherer Drittstaat gemäß dieser Verordnung bestimmt werden kann, werden verschiedene einschlägige und verfügbare Informationsquellen, | + | |
| - | > | + | (3) Zur Beurteilung der Frage, ob ein Drittstaat als sicherer Drittstaat gemäß dieser Verordnung bestimmt werden kann, werden verschiedene einschlägige und verfügbare Informationsquellen, |
| - | >(4) Das Konzept des sicheren Drittstaats kann in folgenden Fällen zur Anwendung kommen: | + | |
| - | > | + | (4) Das Konzept des sicheren Drittstaats kann in folgenden Fällen zur Anwendung kommen: |
| - | >a) wenn ein Drittstaat gemäß Artikel 60 oder 64 auf Unionsebene oder nationaler Ebene als sicherer Drittstaat bestimmt wurde oder | + | |
| - | > | + | a) wenn ein Drittstaat gemäß Artikel 60 oder 64 auf Unionsebene oder nationaler Ebene als sicherer Drittstaat bestimmt wurde oder |
| - | >b) in Bezug auf einen bestimmten Antragsteller, | + | |
| - | > | + | b) in Bezug auf einen bestimmten Antragsteller, |
| - | >(5) Das Konzept des sicheren Drittstaats darf nur zur Anwendung kommen, wenn | + | |
| - | > | + | (5) Das Konzept des sicheren Drittstaats darf nur zur Anwendung kommen, wenn |
| - | >a) der Antragsteller im Rahmen einer Einzelfallprüfung keine Umstände vorbringen kann, die begründen, warum das Konzept des sicheren Drittstaats auf ihn nicht anwendbar ist; | + | |
| - | > | + | a) der Antragsteller im Rahmen einer Einzelfallprüfung keine Umstände vorbringen kann, die begründen, warum das Konzept des sicheren Drittstaats auf ihn nicht anwendbar ist; |
| - | >b) eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat | + | |
| - | > | + | b) eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: |
| - | >(6) Ein Drittstaat darf nur dann als sicherer Drittstaat für einen unbegleiteten Minderjährigen angesehen werden, wenn dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft und wenn den Behörden der Mitgliedstaaten von den Behörden des betreffenden Drittstaats versichert wurde, dass sie den unbegleiteten Minderjährigen betreuen werden und dass er unverzüglich Zugang zu wirksamem Schutz im Sinne des Artikels 57 haben wird. | + | |
| - | > | + | i) Es besteht |
| - | >(7) Haben die Union und ein Drittstaat gemeinsam eine Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV getroffen, dass im Rahmen jener Übereinkunft aufgenommene Migranten nach den einschlägigen internationalen Standards und unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung geschützt werden, so kann unbeschadet der Absätze 5 und 6 davon ausgegangen werden, dass die Bedingungen dieses Artikels in Bezug auf den Status als sicherer Drittstaat erfüllt sind. | + | |
| - | > | + | ii) der Antragsteller ist auf dem Weg in die Union durch den betreffenden Drittstaat durchgereist; |
| - | >(8) Wird ein Antrag infolge der Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats als unzulässig abgelehnt, ergreift die Asylbehörde folgende Maßnahmen: | + | |
| - | > | + | iii) es besteht ein Abkommen oder eine Vereinbarung, |
| - | >a) Sie unterrichtet den Antragsteller gemäß Artikel 36 und | + | |
| - | > | + | Nimmt die Kommission Verhandlungen über ein Abkommen im Namen der Union mit einem Drittstaat auf (im Folgenden „Abkommen auf Unionsebene“), |
| - | >b) händigt ihm ein Dokument aus, in dem die Behörden des Drittstaats in der Sprache des betreffenden Landes darüber unterrichtet werden, dass der Antrag aufgrund der Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats nicht in der Sache geprüft wurde. | + | |
| - | > | + | Ein von der Union und einem Drittstaat geschlossenes Abkommen, das in den Anwendungsbereich von Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iii fällt, hat Vorrang vor allen bilateralen oder multilateralen Abkommen oder Vereinbarungen, |
| - | >(9) Ist der betreffende Drittstaat nicht bereit, den Antragsteller in sein Hoheitsgebiet aufzunehmen oder wiederaufzunehmen, | + | |
| + | Ein Mitgliedstaat unterrichtet zu geeigneter Zeit die betreffenden Mitgliedstaaten über Verhandlungen über ein Abkommen oder eine Vereinbarung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iii mit einem Drittstaat, der mit diesen Mitgliedstaaten eine gemeinsame Grenze hat. | ||
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| + | Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über alle bilateralen oder multilateralen Abkommen oder Vereinbarungen, | ||
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| + | (6) Ein Drittstaat darf nur dann als sicherer Drittstaat für einen unbegleiteten Minderjährigen angesehen werden, wenn dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft und wenn den Behörden der Mitgliedstaaten von den Behörden des betreffenden Drittstaats versichert wurde, dass sie den unbegleiteten Minderjährigen betreuen werden und dass er unverzüglich Zugang zu wirksamem Schutz im Sinne des Artikels 57 haben wird. Die Mitgliedstaaten wenden Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iii nicht an, wenn der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger ist.((VERORDNUNG (EU) 2026/463 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Februar 2026)) | ||
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| + | (7) Haben die Union und ein Drittstaat gemeinsam eine Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV getroffen, dass im Rahmen jener Übereinkunft aufgenommene Migranten nach den einschlägigen internationalen Standards und unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung geschützt werden, so kann unbeschadet der Absätze 5 und 6 davon ausgegangen werden, dass die Bedingungen dieses Artikels in Bezug auf den Status als sicherer Drittstaat erfüllt sind. | ||
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| + | (8) Wird ein Antrag infolge der Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats als unzulässig abgelehnt, ergreift die Asylbehörde folgende Maßnahmen: | ||
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| + | a) Sie unterrichtet den Antragsteller gemäß Artikel 36 und | ||
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| + | b) händigt ihm ein Dokument aus, in dem die Behörden des Drittstaats in der Sprache des betreffenden Landes darüber unterrichtet werden, dass der Antrag aufgrund der Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats nicht in der Sache in der Union geprüft wurde, unbeschadet der Anwendung anderer Verfahren zur Unterrichtung der Behörden des Drittstaats, | ||
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| + | (9) Ist der betreffende Drittstaat nicht bereit, den Antragsteller in sein Hoheitsgebiet aufzunehmen oder wiederaufzunehmen, | ||
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art._59_asylverfahrensverordnung.1780574233.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
