art._59_aufenthaltsgesetz
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige Überarbeitung | |||
| art._59_aufenthaltsgesetz [2026/07/02 15:39] – marcel | art._59_aufenthaltsgesetz [2026/07/02 15:42] (aktuell) – marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 20: | Zeile 20: | ||
| (2) < | (2) < | ||
| - | (3) 1Dem Erlass der Androhung stehen Abschiebungsverbote und die in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen, wenn der Ausländer auf Grund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig ist oder gegen ihn ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. 2In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. 3Stellt | + | (3) < |
| - | (4) 1Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, | + | (4) < |
| (5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; | (5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; | ||
art._59_aufenthaltsgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel
