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art._59_eurodac-verordnung

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art._59_eurodac-verordnung [2026/05/31 12:24] – angelegt marcelart._59_eurodac-verordnung [2026/07/19 14:17] (aktuell) marcel
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->Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede Verarbeitung von in Eurodac gespeicherten Daten, die dem in Artikel 1 genannten Zweck von Eurodac zuwiderläuft, mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen oder beidem, im Einklang mit dem nationalen Recht, geahndet wird.+<blockquote> 
 +Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede Verarbeitung von in Eurodac gespeicherten Daten, die dem in Artikel 1 genannten Zweck von Eurodac zuwiderläuft, mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen oder beidem, im Einklang mit dem nationalen Recht, geahndet wird. 
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 ~~socialite~~ ~~socialite~~
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art._59_eurodac-verordnung.1780223047.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel